10 Millionen wollen Geschenke im Web weiterverkaufen

 

  • Jeder Sechste plant Weiterverkauf von ungeliebten Geschenken
  • Ein Viertel der Jüngeren will Präsente im Netz loswerden
  • BITKOM-Tipps zum Online-Verkauf

 

Unerwünschte Weihnachtsgeschenke landen häufig nicht im Keller oder im Müll, sie landen im Web. Fast jeder Sechste ab 14 Jahren (15 Prozent) plant, solche Geschenke im Internet weiterzuverkaufen oder zu versteigern. Das entspricht gut 10 Millionen Bundesbürgern – im Vorjahr waren es noch 8 Millionen. So lautet das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des Hightech-Verbands BITKOM. Danach wollen vor allem Jüngere die Geschenke weiterkaufen, die ihnen nicht gefallen. In dieser Altersgruppe der 14- bis 29-jährigen wählt jeder Vierte den Weg ins Web. „Das Internet bietet die besten Plattformen, um ungewollte Weihnachtsgeschenke schnell und komfortabel zu verkaufen“, sagt BITKOM Experte Tobias Arns. „Vor allem, wenn für Geschenke kein Verkaufsbeleg mehr vorliegt oder Rücknahmefristen abgelaufen sind, findet sich im Internet am ehesten ein Käufer.“ Jeder Zweite (51 Prozent) würde unerwünschte Geschenke jedoch zu demjenigen Geschäft zurückbringen, in dem es zuvor gekauft wurde. Ein Viertel der Verbraucher (26 Prozent) verschenkt solche Präsente einfach weiter, jeder Achte (13 Prozent) behält Geschenke, die ihm nicht gefallen.

 

Im Web gibt es verschiedene Möglichkeiten Geschenke weiterzuverkaufen, etwa bei Online-Auktionshäusern. Wer nicht warten möchte, bis der Auktionszeitraum abgelaufen ist, kann seine Geschenke auch direkt im Web verkaufen. Hierfür gibt es Anbieter, die je nach Artikelzustand einen festen Betrag für elektronische Geräte oder Medien bezahlen.

 

BITKOM gibt Tipps zum Verkauf von Geschenken im Web:

 

Als privater Verkäufer anmelden

Wer nicht regelmäßig und viel im Internet verkauft oder versteigert, sollte sich bei den geeigneten Plattformen als privater Verkäufer anmelden. Die Vorteile: Als privater Verkäufer müssen keine Widerrufs- oder Rückgaberechte eingeräumt werden. Gleiches gilt auch für die gesetzliche Gewährleistung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.“ Wer hingegen häufig und regelmäßig das Internet als Verkaufsplattform nutzt, kann juristisch gesehen zum Unternehmer werden – einschließlich aller entsprechenden Folgen. Hierfür spielt es nicht einmal eine Rolle, ob bei den Verkäufen oder Versteigerungen ein Gewinn abfällt.

 

Nur wahrheitsgemäße Warenbeschreibungen

Kein Unterschied zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern wird bei der Artikelbeschreibung gemacht. In beiden Fällen muss diese selbstverständlich wahrheitsgemäß und authentisch sein. Wer jedoch falsche oder unzureichende Beschreibungen angibt, führt den Käufer wissentlich hinters Licht. Zudem werden so schlechte Bewertungen riskiert, die künftige Verkäufe auf derselben Plattform deutlich erschweren.

 

Eigene Bilder und Texte verwenden

Wichtig für einen erfolgreichen Verkauf sind gute Beschreibungstexte und passende Fotos. Hierfür können jedoch nicht irgendwelche Texte und Abbildungen aus dem Web genutzt werden. In der Regel sind diese urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch häufig für die vom Hersteller genutzten Materialien zur Produkt-Darstellung auf seiner Website. Wer diese einfach in sein Angebot kopiert, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Um keine böse Überraschung beim Verkauf zu erleben, sollten Texte und Bilder daher immer selbst erstellt werden.

 

Keine Markenrechte verletzen

Beim Verkauf oder der Versteigerung im Internet können auch Markenrechte eine wichtige Rolle spielen. Plagiate etwa, dürfen nicht angeboten werden. Das gilt auch für Privatpersonen, die aus ihrem letzten Urlaub ein gefälschtes Markenprodukt mitgebracht haben. Soll dieses im Internet weiterverkauft werden, kann dies rechtliche Konsequenzen haben. Auch im Beschreibungstext können Markenrechte verletzt werden, etwa wenn eine No-Name-Uhr als „im Rolex-Stil“ beschrieben wird.

 

Nur versichert versenden

Der Versand der verkauften Waren sollte nur versichert erfolgen. Ansonsten kann es passieren, dass der Verkäufer für verlorengegangene Pakete haften muss. Je nach Größe kann der Artikel als Päckchen oder Paket verschickt werden. Wer sich zusätzlich absichern möchte, kann in seinem Angebot zusätzlich den Satz einfügen: „Der Artikel wird auf Verlangen und auf Gefahr des Käufers verschickt.“

 

Hinweis zur Methodik: Die Angaben basieren auf einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage, die Bitkom Research in Zusammenarbeit mit Aris Umfrageforschung durchgeführt hat. Dabei wurden im November 1.003 Personen ab 14 Jahren befragt.