Ab 1. März 2020 gilt die gesetzliche Impfpflicht gegen Masern an Schulen und Kindergärten

Symbolbild

Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml hat am Donnerstag gemeinsam mit Sozialministerin Carolina Trautner und Kultusminister Michael Piazolo zur Schutzimpfung gegen Masern aufgerufen. Masern sind eine hoch ansteckende Infektionskrankheit, die mit einer besonderen Gefahr für Kinder verbunden ist. Um die Masern auszurotten, muss die Impfquote auch in Deutschland weiter erhöht werden. Deshalb tritt am 1. März 2020 die gesetzliche Impfnachweispflicht für Masern in Deutschland in Kraft. Sie gilt u.a. an Schulen, Kindergärten und Kitas sowie in medizinischen Einrichtungen und in Gemeinschaftsunterkünften.

Gesundheitsministerin Melanie Huml betonte: „Es ist wichtig, dass Eltern auch ihren eigenen Impfschutz überprüfen. Denn es gibt nach wie vor Impflücken in der Bevölkerung. Es müssen aber auch Säuglinge und Menschen mit geschwächtem Immunsystem geschützt werden, die selbst nicht oder noch nicht geimpft werden können.“

Bayerns Sozialministerin Carolina Trautner unterstrich: „In einer Kinderkrippe, einem Kindergarten oder einer Tagespflege, in der viele Kinder miteinander spielen und Zeit verbringen, ist die Ansteckungsgefahr hoch. Mit einer Impfung schützen Eltern daher nicht nur die Gesundheit ihres eigenen Kindes. Sie leisten auch einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitsschutz der Einrichtung insgesamt.“

Bayerns Kultusminister Michael Piazolo ergänzte: „In Bayern bewegen wir uns erfreulicherweise bei den Impfraten der Schulanfänger ohnehin auf einem extrem hohen Niveau. Insbesondere die Impfquote für die Masernimpfung konnte bei Kindern durch intensive Aufklärung kontinuierlich gesteigert werden. Bei der zweiten Masernimpfung zur Schuleingangsuntersuchung erreichen wir bereits beinahe den Wert von 95 Prozent, den die Weltgesundheitsorganisation WHO als Ziel ausgegeben hat.“

In Bayern lag die Impfquote zuletzt bei 96,7 Prozent für die erste und bei 92,3 Prozent für die zweite Masernimpfung bei der Schuleingangsuntersuchung.

Bei der neuen Impfpflicht wird unterschieden zwischen Personen, die ab dem 1. März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen neu aufgenommen werden (z.B. Kinder in den Kindergarten) und in diesen sowie in medizinischen Einrichtungen eine neue Tätigkeit aufnehmen (z.B. Erzieherinnen oder Krankenhauspersonal) und jenen, die bereits in einer solchen Einrichtung betreut werden oder tätig sind.

Wird bei Neuaufnahmen und bei Beginn einer Tätigkeit der Impfnachweis bei der Leitung nicht vorgelegt, kann ein Kind nicht in der Einrichtung betreut werden/eine Person nicht tätig werden. Handelt es sich um schul- oder unterbringungspflichtige Personen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn ein Impfnachweis nicht vorgelegt werden kann. Diese Personen werden aber trotzdem in der Einrichtung betreut.

Für Personen, die zum Stichtag 1. März 2020 bereits in einer Einrichtung betreut werden oder tätig sind, gilt eine verlängerte Frist bis 31. Juli 2021. Wird der Nachweis bis 31. Juli 2021 nicht vorgelegt, muss die Leitung der Einrichtung dann unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen.

Sorgeberechtigte können dann vom Gesundheitsamt zu einer Beratung geladen werden. Wenn den wiederholten Aufforderungen durch das Gesundheitsamt zur Beratung und Vervollständigung des Impfschutzes nicht nachgekommen wird, kann ein Buß- bzw. Zwangsgeldverfahren eingeleitet werden.

Antworten auf weitere Fragen zur neuen Masernimpfpflicht finden Sie unter:

www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/masern/

Wichtige Informationen zum Masernschutzgesetz für Kindertagesbetreuungseinrichtungen finden Sie unter:

https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/service-kinder/newsletter/stmas-baykitag-321.pdf

Den Leitfaden zur Impfpassüberprüfung finden Sie unter:

https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/service-kinder/newsletter/stmas-baykitag-321-anlage1.pdf