Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München zu „Corona-Spaziergängen“ hat weiter Bestand. Das folgt aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) von gestern Abend. Der VGH hat in zweiter und damit letzter Instanz einen beim Verwaltungsgericht (VG) München eingereichten Antrag gegen die Allgemeinverfügung abgelehnt. Ein weiteres Verfahren gegen die Allgemeinverfügung ist beim Verwaltungsgericht noch anhängig, wird aber erst gegen Ende der Woche, also nach dem Mittwoch, in der Sache entschieden. Damit sind auch am Mittwoch, 19. Januar, in der Landeshauptstadt zur präventiven Gefahrenabwehr im gesamten Stadtgebiet alle stationären oder sich fortbewegenden Demos im Zusammenhang mit sogenannten „Coro- na-Spaziergängen“ untersagt , wenn die Anzeige- und Mitteilungspflicht gemäß Bayerischem Versammlungsgesetz nicht eingehalten ist.
Die Allgemeinverfügung dient dazu, einem Wildwuchs an in keiner Weise vertretbaren Demos mit zum Teil gewaltbereiten Teilnehmenden vorzubeugen, bei denen weder Mindestabstände eingehalten noch Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Die Teilnahme an nicht im Vorfeld angemeldeten und auflagenkonformen Demos gegen die Pandemiebekämpfung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird polizeilich verfolgt. Gegen jeden einzelnen Teilnehmer kann ein Bußgeld bis 3.000 Euro verhängt werden. Demonstrationen, die sich gegen die Pandemiebekämpfung richten, können weiterhin nach vorheriger fristgerechter Anmeldung beim Kreisverwaltungsreferat und gemäß der dort erlassenen Auflagen durchgeführt werden, soweit keine unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen. Gesetzlich ist grundsätzlich eine Anmeldefrist von 48 Stunden vor beabsichtigtem Beginn einzuhalten, wobei Samstage, Sonntage und Feiertage nicht einzuberechnen sind. Den behördlichen Auflagen ist strikt Folge zu leisten.
Die Allgemeinverfügung in vollem Wortlaut ist im Internet bekanntgegeben auf www.muenchen.de/amtsblatt.