Amazon muss gebrauchte Smartphones in der Werbung eindeutig kennzeichnen

Amazon muss gebrauchte Smartphones in der Werbung eindeutig kennzeichnen
Symbolbild
  • Amazon bot Smartphones an, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um gebrauchte Geräte handelt.
  • Der Zusatz „Refurbished Certificate“ ist kein ausreichender Hinweis auf gebrauchte Ware.
  • Der Anbieter darf wesentliche Produkteigenschaften nicht verschweigen.

Bietet ein Online-Händler gebrauchte Smartphones an, muss er eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind. Der Zusatz „Refurbished Certificate“ in der Produktinformation reicht nicht aus. Das hat das Landgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Internetkonzern Amazon entschieden.

„Aus der Amazon-Werbung ging nicht hervor, dass es sich bei den angebotenen Smartphones um Gebrauchtware handelte“, kritisiert Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Deshalb war das vermeintlich günstige Angebot irreführend.“

Gebrauchtware muss als solche gekennzeichnet sein

Amazon hatte in seinem Online-Shop gebrauchte Smartphones angeboten. Die Produktinformation enthielt aber zunächst keinen Hinweis darauf, dass es sich um gebrauchte Ware handelte. Später ergänzte Amazon die Information um den Zusatz „Refurbished Certificate“.

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass Amazon seinen Kunden damit eine wesentliche Information über eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthielt. Das ist nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig.

„Refurbished Certificate“ reicht nicht aus

Auch mit dem Hinweis im Online-Shop „Refurbished Certificate“ war das Angebot irreführend, entschied das Gericht. Ein durchschnittlicher Verbraucher sei mit dem englischen Begriff „refurbished“ nicht vertraut und könne sich darunter nichts vorstellen. Selbst wenn er den Zusatz wörtlich mit „wiederaufbereitetes Zertifikat“ übersetze, erhalte er keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone gebraucht sei.

Urteil des Landgerichts München I vom 30.07.2018, Az. 33 O 12885/17 – nicht rechtskräftig