Anmeldung für die Grundschulen 2021/22

Anmeldung für die Grundschulen 2021/22
Symbolbild

Die Schulanmeldung für die Grundschulen in München findet dieses Jahr am Mittwoch, 10. März, in der Zeit von 14 bis 19 Uhr in allen Münchner Schulgebäuden statt, in denen eine Grundschule untergebracht ist.

Die Anmeldung für die Aufnahme in ein städtisches Tagesheim kann ebenfalls an diesem Tag von 14 bis 19 Uhr an der Schule oder jederzeit online unter www.muenchen.de/kita abgegeben werden. Das Referat für Bildung und Sport hat auf der Internetseite www.muenchen.de/schuleinschreibung alle wichtigen Informationen zur Schulanmeldung zusammengestellt.

Schulpflicht
Nach Art. 37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) werden mit Beginn des Schuljahres 2021/22 alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September 2021 sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September sechs Jahre alt werden, kann der Beginn der Schulpflicht auf das kommende Schuljahr verschoben werden. Über die genauen Einzelheiten informieren die Grundschulen vor Ort im Rahmen des Anmeldeverfahrens.

Auch wenn eine solche Verschiebung der Schulpflicht erwogen wird, muss das Kind zur Schulanmeldung kommen. Die Schulanmeldung ist Pflicht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Anmeldung einer oder eines Schulpflichtigen zum Schulbesuch unterlässt, kann gemäß Artikel 119 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG mit Geldbuße belegt werden.

Vorzeitige Einschulung
Bei Kindern, die nach dem 30. September 2015 geboren wurden, haben die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, bei der zuständigen Grundschule einen Antrag auf vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu stellen. Für alle Kinder, die nach dem 31. Dezember 2015 geboren wurden, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Die Entscheidung über die Schulaufnahme erfolgt durch die Schulleitung. Die Ablehnung des Antrages ist keine Zurückstellung.

Rückstellung
Ein Kind, das am 30. September 2021 mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts (14. September 2021) verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November 2021 zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören. Auch ein Kind, das im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September sechs Jahre alt wird, kann vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn die Erziehungsberechtigten den Beginn der Schulpflicht nicht auf das darauf folgende Schuljahr verschieben bzw. nicht verschoben haben. Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch, wenn eine Zurückstellung in Betracht kommen könnte. Für Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind, ist bei der Anmeldung der Zurückstellungsbescheid vorzulegen.

Ort der Anmeldung
Grundsätzlich müssen alle Kinder ihre Schulpflicht in der Grundschule erfüllen, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sie nicht eine staatlich anerkannte bzw. staatlich genehmigte private Grundschule besuchen wollen. In der Sprengelgrundschule muss auch die Schulanmeldung erfolgen. Die Schulen erteilen Auskünfte über die Schulsprengel und über die in München bestehenden sonderpädagogischen Förderzentren sowie über alle anderen schulischen Angelegenheiten. Wird das Kind an einer privaten Grundschule angemeldet, ist aus Gründen der Überwachung der Schulpflicht die zuständige Grundschule zu informieren.

Persönliche Anmeldung
Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. Im Verhinderungsfall kann eine beauftragte Person, die eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss, das Kind an der Schule anmelden. Kinder, die am Tag der Schulanmeldung aus triftigen Gründen nicht vorgestellt werden können, können nach vorheriger Terminvereinbarung mit der Schulleitung der zuständigen Grundschule angemeldet werden.

Notwendige Dokumente
Bei der Schulanmeldung sollen die notwendigen Angaben zur Person des Kindes gemacht und erforderlichenfalls durch entsprechende Urkunden belegt werden. Im Zweifelsfall sind eventuell vorhandene Sorgerechtsbeschlüsse mitzubringen. Es ist ein Nachweis des Gesundheitsreferates über eine Schuleingangsuntersuchung vorzulegen oder bis zum Schuljahresbeginn nachzureichen. Die Teilnahme ist gesetzlich verpflichtend und erfolgt auf Einladung des Gesundheitsreferates innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe. Ausführliche Informationen zur Gesundheitsuntersuchung, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht wie üblich stattfinden kann, finden sich unter www.muenchen.de/seu. Nach Möglichkeit sollte zudem auch der Übergabebogen der besuchten Kindertageseinrichtung vorgelegt werden. Ein in einem Heim untergebrachtes Kind kann von der Heimleitung angemeldet werden.

Anmeldung von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache
Die zuständige Grundschule kann ein Kind, das weder eine Kindertageseinrichtung noch einen Vorkurs nach Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Integrationsgesetzes besucht hat und bei dem im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass es nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügt, von der Aufnahme zurückstellen und das Kind verpflichten, im nächsten Schuljahr eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs zu besuchen (Art. 37 Abs. 4 BayEUG).

Schulanmeldung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll (Art. 41 Abs. 1 BayEUG). Die Schulanmeldung erfolgt an der Sprengelgrundschule, privaten Grundschule oder am Förderzentrum nach den Bestimmungen der Volksschulordnung-F (VSO-F). Die Schule kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen. Stellt die Schule fest, dass die Voraussetzungen für eine Unterrichtung an der Grundschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme ab und empfiehlt eine Anmeldung an dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum. Wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Grundschule, wird die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vorgelegt. Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Grundschule gegeben sind, kann die Grundschule das Kind zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden.