
Die Schulanmeldung für die Grundschulen in München findet dieses Jahr am Mittwoch, 11. März, in allen Münchner Schulgebäuden statt, in denen eine Grundschule untergebracht ist.
Nach Art. 37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) werden mit Beginn des Schuljahres 2026/27 alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September 2026 sechs Jahre alt werden, deren Erziehungsberechtigte im Vorjahr den Beginn der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG um ein Schuljahr verschoben haben oder die bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.
Für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2026 sechs Jahre alt werden, können die Erziehungsberechtigten den Beginn der Schulpflicht auf das kommende Schuljahr verschieben (Einschulungskorridor). Die Schule berät auf der Grundlage der bei der Schulanmeldung gewonnenen Erkenntnisse und gibt eine Empfehlung. Die Erziehungsberechtigten müssen der Schule spätestens bis zum 10. April schriftlich mitteilen, dass sie den Beginn der Schulpflicht auf das darauffolgende Schuljahr verschieben wollen.
Bei Kindern, die nach dem 30. September 2020 geboren wurden, haben die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, bei der zuständigen Grundschule einen Antrag auf vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu stellen. Für alle Kinder, die nach dem 31. Dezember 2020 geboren wurden, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Ein Antrag auf eine vorzeitige Einschulung ist spätestens bei der Schulanmeldung am 11. März zu stellen. Die Entscheidung über die Schulaufnahme erfolgt durch die Schulleitung. Die Ablehnung des Antrages ist keine Zurückstellung. Ein auf Antrag aufgenommenes Kind kann nach dem 31. Juli 2026 nicht mehr abgemeldet werden (§ 2 Abs. 6 Satz 2 GrSO).
Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch, wenn eine Zurückstellung in Betracht kommen könnte.
Ein Kind, das am 30. September 2026 mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts (14. September 2026) verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November 2026 zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören.
Auch ein Kind, das im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2026 sechs Jahre alt wird, kann vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn die Erziehungsberechtigten den Beginn der Schulpflicht nicht auf das darauffolgende Schuljahr verschieben bzw. nicht verschoben haben.
Für Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind, ist bei der Anmeldung der Zurückstellungsbescheid vorzulegen.
Grundsätzlich müssen alle Kinder ihre Schulpflicht in der Grundschule erfüllen, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sie nicht eine staatlich anerkannte bzw. staatlich genehmigte private Grundschule besuchen wollen. In der Sprengelgrundschule muss auch die Schulanmeldung erfolgen. Die Schulen erteilen Auskünfte über die Schulsprengel und alle anderen schulischen Angelegenheiten.
Wird das Kind an einer privaten Grundschule angemeldet, ist aus Gründen der Überwachung der Schulpflicht die zuständige Grundschule zu informieren.
Informationen über die Abwicklung der Schulanmeldung erhalten die Erziehungsberechtigten von ihrer Grundschule. Im Verhinderungsfall kann eine beauftragte Person, die eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss, das Kind an der Schule anmelden. Kinder, die am Tag der Schulanmeldung aus triftigen Gründen nicht vorgestellt werden können, können nach vorheriger Terminvereinbarung mit der Schulleitung der zuständigen Grundschule angemeldet werden.
Im Zweifelsfall sind eventuell vorhandene Sorgerechtsbeschlüsse mitzubringen.
Es ist ein Nachweis des Gesundheitsreferates über die Gesundheitsuntersuchung zur Einschulung vorzulegen oder bis zum Schuljahresbeginn nachzureichen. Die Teilnahme ist gesetzlich verpflichtend und erfolgt auf Einladung des Gesundheitsreferates innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe. Ausführliche Informationen zur Gesundheitsuntersuchung finden sich unter www.muenchen.de/rseu. Zudem ist ein Nachweis zum Masernschutz vorzulegen.
Bei Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache, die nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügen, sollen Angaben über den Besuch einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs oder einer vergleichbaren Fördermaßnahme zum Erwerb der deutschen Sprache gemacht werden.
Nach Möglichkeit sollte zudem auch der Übergabebogen der besuchten Kindertageseinrichtung vorgelegt werden.
Ein in einem Heim untergebrachtes Kind kann von der Heimleitung angemeldet werden.
Anmeldung von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache
Die zuständige Grundschule soll ein Kind, das keine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs oder eine vergleichbare Fördermaßnahme zum Erwerb der deutschen Sprache besucht hat und bei dem im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass es nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügt, von der Aufnahme zurückstellen und verpflichten, im nächsten Schuljahr eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zu besuchen (Art. 37 Abs. 3 Satz 6 BayEUG).
Die Grundschule führt den integrierten Vorkurs gemeinsam mit den in ihrem Sprengel liegenden staatlich geförderten Kindertageseinrichtungen durch.
Anmeldung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll (Art. 41 Abs. 1 BayEUG).
Die Schulanmeldung erfolgt an der Sprengelgrundschule, einer privaten Grundschule oder am Förderzentrum nach den Bestimmungen der Volksschulordnung-F (VSO-F).
Die Schule nimmt im Einzelfall bei Kindern, bei denen sich ein sonderpädagogischer Förderbedarf abzeichnet, mit einem sonderpädagogischen Förderzentrum Kontakt auf und zieht eine Förderschullehrkraft zur Beratung hinsichtlich der Entscheidung über den Förderbedarf und des geeigneten Förderorts hinzu.
Stellt die Schule fest, dass die Voraussetzungen einer Unterrichtung an der Grundschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme des Kindes ab und empfiehlt den Erziehungsberechtigten eine Anmeldung an dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum. Wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Grundschule, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vor. Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Grundschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG gegeben sind, kann die Grundschule das Kind zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GrSO).
Anmeldung bei städtischen Tagesheimen und bei Tageseinrichtungen der Kooperativen Ganztagsbildung
Die Anmeldung für die Aufnahme in die städtischen Tagesheime oder in die flexible oder rhythmisierte Variante der Kooperativen Ganztagsbildung, die einigen Schulen angeschlossen sind, wird ebenfalls am Mittwoch, 11. März (Tag der Schulanmeldung), in der Zeit von 14 bis 19 Uhr, durchgeführt.
Die Möglichkeit der Tagesheim-Anmeldung besteht jedoch bereits ab September 2025 und ist auch online über den kita finder + möglich unter: www.muenchen.de/kita.
Die Anmeldung für die Kooperative Ganztagsbildung vor dem Tag der Einschreibung kann online auf www.muenchen.de/kita durchgeführt werden. Die Schuleinschreibung findet immer an der Sprengelgrundschule statt.
Schulanmeldung ist Pflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Anmeldung einer oder eines Schulpflichtigen zum Schulbesuch unterlässt, kann gemäß Art. 119 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG mit Geldbuße belegt werden.
Information
Über die Sprengeleinteilung der Grundschulen und über die in München bestehenden sonderpädagogischen Förderzentren erteilen die Schulleitungen Auskunft.








