Anpassung der Einreisebeschränkungen für Drittstaaten ab 17. Juli 2020

Montenegro

Sieben Staaten auf deutscher Positivliste / Einreisen aus Montenegro nur noch aus wichtigem Grund

Die Bundesregierung hat gestern beschlossen, Einreisen aus Montenegro ab dem 17. Juli 2020, 0:00 Uhr, nur noch aus wichtigem Grund zuzulassen. Sie folgt damit einer Empfehlung des EU-Ministerrats.

Die EU Positivliste von Drittstaaten wird zweiwöchentlich evaluiert. Auf dieser Liste werden die Länder geführt, aus denen wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Infektionsgeschehens Einreisen unbeschränkt möglich sind.

Für Einreisen aus Drittstaaten gilt damit ab dem 17. Juli, 0.00 Uhr:
1. Einreisen aus Staaten mit geringem Infektionsgeschehen sind ohne Einschränkungen möglich. Deutschland gestattet die unbeschränkte Einreise aufgrund der vorliegenden Datenlage derzeit für sieben Staaten:

1. Australien
2. Georgien
3. Kanada
4. Neuseeland
5. Thailand
6. Tunesien
7. Uruguay

2. Die folgenden Ausnahmetatbestände gelten weiterhin fort. Wegen wichtiger Reisegründe sind für folgende Personen aus Einreisen aus Drittstaaten möglich:

1. deutsche Staatsangehörige, Unionsbürger und Drittstaatsangehörige mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland,

2. Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal,

3. ausländische Fachkräfte und hoch qualifizierte Arbeitnehmer, deren Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann,

4. Personal im Gütertransport sowie sonstiges Transportpersonal,

5. Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft,

6. Seeleute,

7. ausländische Studierende, deren Studium nicht vollständig vom Ausland durchgeführt werden kann,

8. im Wege des Familiennachzugs einreisende ausländische Familienangehörige sowie Besuchsreisen aus dringenden familiären Gründen,

9. Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen,

10. Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, militärisches Personal und humanitäre Helfer in Ausübung ihrer Tätigkeit,

11. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler,

12. Passagiere im Transitverkehr.

3. Für die Festlegung der Einreisemöglichkeit ist der vorherige Aufenthaltsort der Reisenden ausschlaggebend, nicht ihre Staatsangehörigkeit.

Unabhängig von den Einreisemöglichkeiten gilt in Deutschland weiter eine Quarantänepflicht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in allen Bundesländern für Ein- und Rückreisende aus den vom RKI festgelegten Risikogebieten. Dies gilt mit Ausnahme von Passagieren im Transitverkehr grundsätzlich auch für Reisende mit wichtigem Reisegrund.

Eine Ausnahme von der Quarantäne gilt bei aktuellem Negativ-Test.

Wichtigstes Ziel aller Überlegungen bleibt es, die weitere Eindämmung der Pandemie zu sichern.