Auto und Silvesterknaller: Besser die Garage nutzen

Auto und Silvesterknaller: Besser die Garage nutzen
Symbolbild

Für ungezählte Autobesitzer endet der Wunsch auf einen „Guten Rutsch“ ins Neue Jahr mit einer ärgerlichen Erkenntnis. Ihr Auto wurde Opfer von Silvester-Böllern oder -Raketen. „Legales Feuerwerk verursacht allerdings bei richtiger Anwendung praktisch keine Schäden“, beruhigt Wolfgang Weiß von TÜV SÜD in München. Anders sieht das bei so genannten Polen-Krachern aus. 

Völlig sicher vor Beschuss steht das Auto nur in der Garage. Aber auch Bäume bieten Schutz, weil die Äste vor den herabfallenden Resten der Feuerwerkskörper bremsen. Wenn Reste oder ausgebrannte Raketen auf ein Auto fallen, sind erfahrungsgemäß keine größeren Beschädigungen zu befürchten. Auch, dass das Auto Feuer fängt, ist im Grunde ausgeschlossen. Werden die Kracher jedoch aus kurzer Entfernung auf ein Auto oder in das Innere des Pkw geworfen, können größere Schäden an Lack, Scheiben oder Inneneinrichtung entstehen. 

Cabriofahrer allerdings sollten zur Knaller-Zeit aufpassen. Ihre Teilkasko-Versicherung zahlt Schäden am Stoffverdeck durch glimmende Raketenreste nämlich in aller Regel nicht. Besonders empfindliche Fahrzeuge wie eben Cabrios lassen sich mit einer Schutzhülle – Car-Cover oder Folien-Garage –sichern. 

Eine Feuerwerk-Landestelle erkennt man auf dem Lack oft an einer schwarz-braunen Verfärbung. „Dabei handelt es sich in der Regel um Schmauchspuren“, schildert der TÜV SÜD-Fachmann seine Erfahrungen. Meist lassen sie sich mit einer guten Lackpolitur rückstandsfrei beseitigen. Keinesfalls sollte der Autofahrer es mit Verdünnung, anderen scharfen Reinigungsmitteln oder Werkzeugen versuchen. Verschwinden Silvesterspuren trotz Polierens nicht, ist ein Autolackierer gefragt. 

Auf frischer Tat ertappt, haftet der Verursacher in jedem Fall für den entstandenen Schaden. Seine Privathaftpflichtversicherung muss die Reparaturkosten begleichen, aber nur dann, wenn der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wird das mitternächtliche Malheur erst im nächsten Tageslicht entdeckt, kann erfahrungsgemäß der Übeltäter nicht mehr ermittelt werden und der Schaden ist ein Fall für die Teilkaskoversicherung. „Bei einem unbekannten Täter ist es aber auf jeden Fall sinnvoll, den angerichteten Schaden der Versicherung und der Polizei anzuzeigen“, empfiehlt Weiß. Ein wenig kompliziert ist die Rechtslage, wenn Kinder mit Böllern gespielt und Schäden angerichtet haben. Ein Kind unter sieben Jahren haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die es anrichtet. Wenn jedoch die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, wird der Schaden von der Privathaftpflicht beglichen. Das Versäumnis freilich muss nachgewiesen werden. 

„Grundsätzlich sollten Autofahrer vorsorglich gegen Silvesterschäden handeln“, meint der TÜV SÜD-Fachmann: „Man sollte nicht dort parken, wo erwartungsgemäß mit viel Knallerei zu rechnen ist, abseits der Straßen etwa, in Höfen oder Unterständen und wer nicht kaskoversichert ist, sollte sein Auto zwischen Mitternacht und ein Uhr im Auge behalten.“ Da empfiehlt es sich, einige Tage vor dem Jahreswechsel bei einem abendlichen Spaziergang in der Umgebung nach geeigneten Parkmöglichkeiten Ausschau zu halten.