Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Allgemeinverfügung zu „Corona-Spaziergängen“ bestätigt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Allgemeinverfügung zu „Corona-Spaziergängen“ bestätigt
Symbolbild

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München und damit die städtische Linie im Umgang mit den sogenannten „Corona-Spaziergängen“ inhaltlich bestätigt. Die Rechtspraxis der Landeshauptstadt München zu „Corona-Spaziergängen“ hat damit weiter Bestand. Das folgt aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) von gestern Abend. Der VGH hat in zweiter und damit letzter Instanz einen weiteren beim Verwaltungsgericht (VG) München eingereichten Antrag gegen die Allgemeinverfügung abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle: „Wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit missbraucht, stellt sich gegen die Mehrheit derer, die sich an die Regeln halten. Mit trauriger Regelmäßigkeit müssen wir seit einigen Wochen beobachten, wie verschiedene Akteure nichts anderes als den Konflikt mit dem Staat suchen. Das ist völlig inakzeptabel. Entsprechend reagieren wir auch. Die Stadt München bietet den Demonstrierenden regelmäßig die Möglichkeit, ihren Protest gegen die Corona-Maßnahmen zum Beispiel auf der Theresienwiese kundzutun. Genauso regelmäßig wird das abgelehnt. Das lässt nur den Schluss zu, dass es hier längst nicht mehr um Inhalte geht. Gegen eine gezielte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit werden die Sicherheitsbehörden weiter mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln vorgehen. Jegliche Form von verbaler und körperlicher Gewalt ist vom Grundrecht der Versammlungs- und Meinungs- freiheit nicht gedeckt. Wer den friedlichen Protest sucht, hat dazu jede Möglichkeit.“

In seinem Beschluss kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dem klaren Ergebnis, dass es den Organisatoren und Teilnehmern mit ihren kurzfristigen Absagen, kaum verhohlenen Aufrufen zu nicht angezeigten Versammlungen in der Innenstadt und versuchten Überlastungen der Versammlungsbehörde durch massenhafte Versammlungsanzeigen gerade nicht um eine Kooperation mit den Behörden geht, sondern nur noch um die Durchsetzung ihrer Vorstellungen. Der VGH sieht als Fazit mit Blick auf die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München keine gleichermaßen geeigneten Mittel zur Gefahrenverhütung. Laut Gericht haben die Versammlungsteilnehmer*innen bei früheren unangemeldeten Versammlungen erkennen lassen, dass sie systematisch und in großer Zahl versuchen, die von ihnen als unzumutbar empfundenen Beschränkungen im Hinblick auf Versammlungsort, Ortsfestigkeit, Maskenpflicht und Abstände zu umgehen. Das geht bis hin zu aggressiven Reaktionen bei polizeilichen Ansprachen, körperlichen Angriffen auf Polizeibeamte und unkontrollierbaren Ausweichbewegungen in Nebenstraßen.
Auf Grundlage zurückliegender Ereignisse und jeweils vorliegender konkreter Erkenntnisse wird die Landeshauptstadt München deshalb per Allgemeinverfügung zur präventiven Gefahrenabwehr an einzelnen Tagen im gesamten Stadtgebiet weiterhin alle stationären oder sich fortbewegenden Demos im Zusammenhang mit sogenannten „Corona-Spaziergängen“ untersagen, wenn die Anzeige- und Mitteilungspflicht gemäß Bayerischem Versammlungsgesetz nicht eingehalten ist.

Die Allgemeinverfügung dient dazu, einem Wildwuchs an in keiner Weise vertretbaren Demos mit zum Teil gewaltbereiten Teilnehmenden vorzubeugen, bei denen weder Mindestabstände eingehalten noch Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Die Teilnahme an nicht im Vorfeld angemeldeten und auflagenkonformen Demos gegen die Pandemiebekämpfung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird polizeilich verfolgt. Gegen jeden einzelnen Teilnehmer kann ein Bußgeld bis 3.000 Euro verhängt werden.

Demonstrationen, die sich gegen die Pandemiebekämpfung richten, können weiterhin nach vorheriger fristgerechter Anmeldung beim Kreisverwaltungsreferat und gemäß der dort erlassenen Auflagen durchgeführt werden, soweit keine unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen. Gesetzlich ist grundsätzlich eine Anmeldefrist von 48 Stunden vor beabsichtigtem Beginn einzuhalten, wobei Samstage, Sonntage und Feiertage nicht einzuberechnen sind. Den behördlichen Auflagen ist strikt Folge zu leisten.
Die Allgemeinverfügung wird jeweils im Internet bekanntgegeben unter www.muenchen.de/amtsblatt.