Bundessozialgericht entscheidet für das ambulante Operieren

Bundessozialgericht entscheidet für das ambulante Operieren
Symbolbild

Übertreten ambulant operierende Ärzte ihren Zulassungsstatus? Dürfen Krankenkassen individuelle Verträge mit ambulant operierenden Ärzten schließen unter Verzicht auf die Vorgaben des EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab)? Das Bundessozialgericht entschied nun höchstrichterlich zugunsten der ambulant operierenden Ärzte. Mit dem richtungsweisenden Urteil könnte nun endlich auch wieder Bewegung in einen seit Jahren schwelenden Konflikt im deutschen Gesundheitssystem kommen.

Immer wieder werden ambulant operierenden Ärzten in Deutschland Steine in den Weg gelegt. Dabei sind ambulante und kurzstationäre Operationen für Patienten oft sicherer und angenehmer. Vor allem die sogenannten Praxiskliniken, die neben rein ambulanten auch kurzstationäre und damit krankenhausersetzende Operationen auf höchstem medizinischen Niveau durchführen, kämpfen seit Jahren dafür, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen endlich die im Sozialgesetzbuch geforderte Rahmenvereinbarung verabschiedet, mit der das ambulante Operieren in Deutschland gefördert werden soll. Bisher sind die Praxiskliniken immer noch darauf angewiesen, individuelle Verträge mit Krankenkassen auszuhandeln. Dies ist jedoch vor allem den Krankenhäusern ein Dorn im Auge. Die Krankenhäuser fürchten sich davor, dass umsatzträchtige Operationen, die bisher ausschließlich stationär erfolgen durften, kostengünstig, effizient und mit hohem Patientenkomfort von den sehr viel effizienteren Praxiskliniken übernommen werden. Mit allen Mitteln versucht man daher, das alte Geschäftsmodell zu verteidigen. Dieses Beharren und Verhindern von medizinischem Fortschritt hat nun vom Bundessozialgericht einen erheblichen Dämpfer bekommen.

Im Januar entschied das Gericht zugunsten einer Krankenkasse, die mit einem ambulant tätigen Arzt einen individuellen Vertrag abgeschlossen hatte. Teil des Vertrages waren auch Leistungen, die bisher laut Regelversorgung nur stationär durchgeführt werden konnten und damit nach EBM-Vergütung (Einheitlicher Bemessungsgrundlage) hätten abgerechnet werden müssen. Doch genau dies umging die individuelle Vereinbarung. Das klagende Bundesamt für Soziale Sicherung (früher Bundesversicherungsamt) warf der Krankenkasse vor, mit ihrem individuellen Vertrag neue Leistungen erfunden zu haben. Dies sei jedoch gesetzlich verboten. Dem widersprach nun jedoch das Bundessozialgericht und betonte, dass die Krankenkassen laut Paragraf 140a SGB V eben sehr wohl „eigenständige Vergütungsstrukturen unter der Verzicht auf die Vorgaben des EBM“ vereinbaren dürfe. Das Gericht ging sogar noch einen Schritt weiter und betonte, dass diese individuelle Vereinbarung sogar dem Ziel des Gesetzgebers entspräche, „die Entwicklung abweichender Versorgungsstrukturen zu ermöglichen und so Impulse für die Fortentwicklung der Regelversorgung zu geben.“ Das Bundessozialgericht widersprach auch der Auffassung, dass ambulant operierenden Ärzte ihren Zulassungsstatus übertreten, wenn sie bisher ausschließlich stationär vorgesehene Operationen eben doch ambulant durchführen. Seit Jahren monieren Experten, dass das Vergütungssystem des deutschen Gesundheitswesens den medizinischen Fortschritt beim ambulanten Operieren nicht entscheidend genug berücksichtige.

„Wir können nur hoffen, dass dieses Urteil Signalwirkung für die deutschen Krankenklassen hat, sich endlich der Blockade der Krankenhauslobby zu widersetzen und dass die Krankenkassen nun insbesondere mit den Praxiskliniken verstärkt individuelle Verträge abzuschließen. Es ist an der Zeit, auch in Deutschland das starre Denken in medizinisch längst unnötigen stationären Operationen aufzubrechen“, so Stefan Elmshäuser, Sprecher der Deutschen Praxisklinikgesellschaft e.V.. Vom unbürokratischen Zugang zu ambulanten und kurzstationären Operationen würden am Ende schließlich alle profitieren.

Die Patienten, die in Praxiskliniken von einem ihnen vertrauten und bekannten Facharzt behandelt werden, der sich auch um die Nachsorge kümmert. Die Krankenhäuser, die sich wieder verstärkt auf die Notfallmedizin konzentrieren könnten. Und das Gesundheitssystem insgesamt, das auf diese Weise finanziell im Milliardenbereich entlastet werden könnte, ohne bei den medizinischen Standards und dem Patientenwohl Abstriche zu machen.

Mehr Informationen zum richtungsweisenden Urteil des BSG lesen Sie hier: 2021_03_Terminbericht.pdf (bund.de)