Corona-Pandemie: Regelungen zum Jahreswechsel 2020/2021

Corona-Pandemie: Regelungen zum Jahreswechsel 2020/2021

Zum bevorstehenden Jahreswechsel informiert das Kreisverwaltungsreferat über die geltenden Regelungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene für Silvester. Im öffentlichen Raum wird es kein Silvester geben. Ziel aller Regelungen ist es, Menschenansammlungen zu verhindern und die Ausbreitung des Corona-Erregers damit einzudämmen sowie die aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin stark beanspruchten Krankenhäuser und Notfallambulanzen zu entlasten.

Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle: „Eine Rechtsgrundlage für ein generelles Abbrennverbot von Pyrotechnik jeder Art im gesamten Stadtgebiet auch im privaten Bereich besteht nicht, auch nicht mit Bezug auf die aktuelle Lage. Andere Städte mussten entsprechende Regelungen nach Gerichtsbeschluss zurücknehmen. Wir haben Entsprechendes aus guten Gründen gar nicht erst versucht. Es ist aber auch nicht notwendig, denn die geltenden Regeln reichen völlig aus. Was noch bleibt, ist ein Appell an Umsicht und Vernunft. Jede und jeder Einzelne muss hier für sich und andere Verantwortung übernehmen, wir alle müssen unseren Beitrag leisten, um gerade unsere besonders gefährdeten Mitbürgerinnen und Mitbürger zu schützen.“

Bundesweit dürfen in diesem Jahr keine Silvesterknaller und Raketen verkauft werden. Die Regelung untersagt es zum Jahreswechsel 2020/2021, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 an Privatpersonen zu verkaufen, unabhängig vom Vertriebsweg oder Datum des Kaufvertrags. Auch bereits zuvor zum Beispiel über den Online-Handel getätigte Bestellungen dürfen nicht mehr an den Endkunden ausgeliefert werden. Ziel der Regelung ist es, Verletzungen beim Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht zu verhindern.

Bayernweit ist das Verlassen der Wohnung rund um die Uhr nur aus triftigem Grund erlaubt, Sekt trinken und Raketen abfeuern gehören nicht dazu. Veranstaltungen, Ansammlungen, öffentliche Festivitäten und der Alkoholkonsum im öffentlichen Raum sind flächendeckend landesweit untersagt. Private Zusammenkünfte sind begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal 5 Personen, wobei zu den Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden. Zusätzlich gilt bayernweit auch an Silvester zwischen 21 und 5 Uhr eine nächtliche Ausgangssperre.

In München ist zudem das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung, also Silvesterknaller und Böller, am gesamten 31. Dezember und am gesamten 1. Januar in der Umweltzone innerhalb des Mittleren Rings untersagt – auch auf dort befindlichen privaten Grundstücken. Grundlage ist ein Stadtratsbeschluss mit dem ursprünglichen Ziel, mäßigenden Einfluss auf die negativen Begleiterscheinungen wie Lärm, Luftverschmutzung und Müll ausüben zu können. Die bundesweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz räumt den Kommunen die Möglichkeit eines solchen Verbots in dicht besiedelten Gebieten ein.

Für Kontrolle und Durchsetzung der Maßnahmen zum Infektionsschutz im öffentlichen Raum ist in allererster Linie die Polizei zuständig. Das Polizeipräsidium München überwacht und kontrolliert die Regelungen fortlaufend. Einen Überblick über alle aktuellen Vorgaben gibt es auf www.muenchen.de/corona.