Corona-Pandemie: Verlängerung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Verlängerung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung / Testpflicht auch für Schulkinder in Tagesbetreuung

Erneut ist ein weiterer deutlicher Anstieg der Infektionszahlen festzustellen. Die Belegung der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten hat nahezu den Höchststand der letzten Welle erreicht. Deshalb werden die geltenden Beschränkungen erneut verlängert und präzisiert.

Impfen wirkt. Erfreulich ist daher der weitere Fortschritt der Impfkampagne: In der letzten Woche wurden rund 600.000 Impfungen in Bayern durchgeführt, in den letzten Werktagen über 100.000 pro Tag. Die Bayerische Staatsregierung dankt allen, die hieran beteiligt sind. Entscheidend ist es nun, hier nicht nachzulassen.

Vor diesem Hintergrund beschließt die Staatsregierung folgende Maßnahmen:

  • Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) und die Einreise-Quarantäneverordnung werden bis einschließlich 9. Mai 2021 verlängert. Sollte die derzeit geplante Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes früher in Kraft treten, wird die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entsprechend angepasst werden.
  • Die 12. BayIfSMV wird wie folgt geändert:
    • Es wird klargestellt, dass Schulkinder an Angeboten der Tagesbetreuung nur dann teilnehmen dürfen, wenn sie sich entsprechend den für Präsenzunterricht geltenden Vorgaben mindestens zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen.
    • Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen wird die absolute Begrenzung auf höchstens 100 Personen gestrichen. Stattdessen wird analog Gottesdiensten nun festgeschrieben, dass sich die Zahl der zulässigen Teilnehmer an der Zahl der nach den Hygieneregeln vorhandenen Plätze orientiert, die Versammlung angemeldet werden muss und Teilnehmer FFP2-Maske tragen müssen.
    • Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz größer 200 anordnen, dass Beschäftigte bestimmter Betriebe und Einrichtungen nur dann in Präsenz am Arbeitsplatz eingesetzt werden dürfen, wenn sie über den Nachweis eines aktuellen PCR-, Schnell- oder Selbsttests mit negativem Ergebnis verfügen.
  • Die Staatsregierung begrüßt, dass die Bundesregierung zeitnah eine gesicherte Rechtsgrundlage für ein verpflichtendes Testangebot in Unternehmen schaffen will.