Corona-Schutz mit CE-Kennzeichnung

Corona-Schutz mit CE-Kennzeichnung
Quelle: DEKRA

DEKRA Labor prüft FFP-Atemschutzmasken

Seit 1. Oktober 2020 sind nur noch FFP2- und FFP3-Atemschutzmasken marktfähig, die das komplette Prüfverfahren nach PSA-Verordnung durchlaufen und eine CE-Kennzeichnung erhalten haben. Darauf weisen die Produktprüfexperten von DEKRA hin. Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA), die vor diesem Stichtag auf den Markt kamen, dürfen aber weiterhin vertrieben und eingesetzt werden.

  • DEKRA bietet für FFP2 und FFP3 komplettes Zulassungsverfahren
  • Schnelltest nach CPA-Standard seit 1. Oktober 2020 nicht mehr möglich
  • Bereits getestete Masken sind weiterhin marktfähig

Die Prüfung von Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA) auf Basis des CPA-Schnelltests ist im DEKRA Labor nicht mehr möglich. Der vereinfachte Prüfgrundsatz lief laut Beschluss der Marktüberwachungsbehörden aus. Der Schnelltest sollte es Herstellern und Importeuren während des Versorgungsengpasses in der ersten Phase der Corona-Pandemie ermöglichen, Schutzmasken mit einem Mindestmaß an Sicherheit gemäß § 9 MedBVSV auch für professionelle Anwender zur Verfügung zu stellen.

Ab sofort sind nur noch FFP-Masken marktfähig, die das seit vielen Jahren etablierte EU-Konformitätsbewertungsverfahren gemäß PSA-VO (EU 2016/425) durchlaufen haben und damit die Anforderungen der EU-Norm EN 149 erfüllen. Diese Masken tragen die erforderliche CE-Kennzeichnung mit der vierstelligen Nummer des überwachenden Prüfinstituts. Bei DEKRA ist dies beispielsweise CE 0158.

DEKRA Testing & Certification ist mit dem Speziallabor in Essen als notifizierte Stelle für filtrierende Atemschutzmasken anerkannt und bietet wie schon vor und während der Corona-Pandemie für Atemschutzmasken den kompletten Service rund um Baumusterprüfung und Zertifizierung für die CE-Kennzeichnung.

Mehr Informationen:
www.dekra.de/de/zertifizierung-von-persoenlichen-schutzausruestungen

DEKRA FAQ „Corona-Schutzmasken“

Woran erkennt man eine marktfähige FFP2- oder FFP3-Schutzmaske?
FFP2 und FFP3-Schutzmasken tragen eine CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Kennnummer. Bei DEKRA ist es zum Beispiel „CE 0158“.

Wie kann ein Arbeitgeber sicherstellen, dass FFP2- oder FFP3-Masken für seine Mitarbeiter den gesetzlichen Anforderungen entsprechen?
Der Händler, Importeur oder Hersteller muss den Nachweis erbringen, dass das FFP-Maskenmodell erfolgreich das EU-Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat – also CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung. Im Idealfall kann er die EU-Baumusterprüfbescheinigung des anerkannten Prüfinstituts vorweisen.

Wie verhält es sich mit den so genannten CPA-Schutzmasken, die durch das beschleunigte Testverfahren nach § 9 MedBVSV zwischen März und Ende September 2020 auf den Markt gelangt sind?
CPA-Masken sind nach wie vor bis zum Ende des Ablaufdatums für den genannten Einsatzzweck – auch für Arbeitgeber – sicher und gemäß Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) marktfähig. Der Händler weist dies mit einem Prüfbericht des anerkannten Testinstituts und einer Bescheinigung der Marktfähigkeit durch die Marktaufsichtsbehörde nach.

www.zls-muenchen.de/Corona/Atemschutzmasken

Wo erlangen private Endanwender Auskunft über die Sicherheit einer Atemschutzmaske?
Endverbraucher müssen sich an ihren jeweiligen Händler wenden, zum Beispiel die Apotheke oder den Internet-Shop. Dieser ist zur Auskunft und zum Nachweis über die EU-Konformität verpflichtet. Ein Prüfinstitut wie DEKRA kann Endanwendern keine Auskünfte geben, ob eine individuell erworbene Maske oder eine Maskencharge den gesetzlichen Anforderungen entspricht.