Das KVR informiert zum Thema Alkoholkonsum im öffentlichen Raum

Symbolbild

Das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt informiert zu den Auswirkungen des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH), das landesweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
„Bis zum VGH-Beschluss war flächendeckend und ganztägig nach den Vorgaben des Freistaats der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum verboten. Der Verkauf von zum Beispiel Glühwein zum vor Ort Trinken hatte sich damit erübrigt, weil nirgendwo mehr Alkohol draußen getrunken werden durfte.

Der Freistaat trägt es jetzt nach der gerichtlichen Niederlage erneut wie schon Anfang Dezember den Kommunen auf, einzelne Alkoholkonsumverbots-Orte festzulegen. Das ist aus unserer Sicht derzeit nicht erforderlich.

Auch nach dem VGH-Beschluss zum Alkoholverbot im öffentlichen Raum darf man seine Wohnung weiterhin rund um die Uhr nur aus triftigem Grund verlassen. ‚Alkoholkonsum‘ listet die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht als triftigen Grund auf. Nach den Vorgaben des Freistaats gelten weiterhin die üblichen AHA-Regeln zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Was bleibt, ist ein Appell an Umsicht und Vernunft. Jede und jeder Einzelne muss für sich und andere Verantwortung übernehmen. Es geht jetzt wirklich nicht darum, bei jeder Regelung jedes auch noch so kleine Schlupfloch zu suchen und bis zum Anschlag auszureizen. Wir sind weiterhin mitten in einer Pandemie, die uns alle vor große Herausforderungen stellt.“

Verstöße gegen die Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Bußgeld geahndet. Bayernweit ist das Verlassen der Wohnung nur aus triftigem Grund erlaubt. Private Zusammenkünfte sind begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und maximal eine weitere Person. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht zum erlaubten Personenkreis gehören, wird mit einem Regelsatz von 150 Euro geahndet, ebenso das Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen. Verstöße gegen die Maskenpflicht werden mit einem Regelsatz von 250 Euro geahndet. Den vollständigen Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ des Freistaats gibt es auf https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-617.

Für Kontrolle und Durchsetzung der Maßnahmen zum Infektionsschutz im öffentlichen Raum ist in allererster Linie die Polizei zuständig. Das Polizeipräsidium München überwacht und kontrolliert die Regelungen fortlaufend. Einen Überblick über alle aktuellen Vorgaben gibt es online unter www.muenchen.de/corona.