Einsatz rechtmäßig – Zwei Gerichte weisen Klagen von 1860-Fans ab

Foto: Bundespolizei

München, 22.12.2016. Zwei Einsatzmaßnahmen der Bundespolizei im Anschluss der Zweitligabegegnung FC Ingolstadt – TSV 1860 München vom 14. Februar 2014 hatten Nachspiele vor Gerichten. In beiden Fällen klagten vier 1860-Fans gegen Einsatzmaßnahmen in Petershausen und in München. Sowohl das Bayerische Verwaltungsgericht wie auch das Amtsgericht München – entschieden, dass der Einsatz und die Maßnahmen der Bundespolizei rechtmäßig waren!

Medial fanden die Vorkommnisse am 14. Februar 2014 große Aufmerksamkeit. Nachdem es bereits am Bahnhof sowie im Stadtgebiet und Stadion in Ingolstadt zu strafrechtlich relevanten Vorkommnissen gekommen war, musste ein Regionalzug mit 1860-Fans auf der abendlichen Rückreise in Petershausen gestoppt werden. Einsatzkräfte der Bundespolizei waren angegriffen worden und setzten Schlagstock und Pfefferspray ein.

Am 10. August 2016 fand vor der 7. Kammer beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, unter Vorsitz von Richterin Gertraud Beck, dazu eine mündliche Verhandlung statt. Vier Fußballanhänger des TSV 1860, darunter eine mehrfach einschlägig mit diversen Fußballdelikten in Erscheinung getretene Frau, zweifelten an der Rechtmäßigkeit des Einsatzes klagten gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Bei der Verhandlung ging es konkret um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen in Petershausen. Vor allem um den Einsatz von Pfefferspray und  des Einsatzmehrzweckstockes. Bereits bei der Zeugeneinvernahme konnte sich die Vorsitzende Zwischenbemerkungen wie, man sollte sich bei einem Polizeieinsatz raushalten. Man braucht keine Bürgerwehr! nicht verkneifen. Auf Nachfrage schilderte die Zeugin, u.a. dass die Polizei wahllos Pfefferspray gesprüht hätte. Hierzu stellte das Gericht klar, dass dieser Vorfall nicht wegen dem Rauchen eskalierte, sondern weil ein Fan zuvor einen Polizeibeamten geschlagen hatte. In weiteren Ausführungen erklärte die Vorsitzende, für den Pfeffersprayeinsatz könne sie die Rechtmäßigkeit prüfen, für den Einsatz des Schlagstockes nicht, da kein „Schlagen“ stattfand. Dies sei bereits bei einem Prozess gegen die Polizisten, der mit Freispruch endete, geprüft worden.

Der Fortsetzungstermin vor der 7. Kammer am 12. Oktober 2016 endete letztlich mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes und der Abweisung der Klage!

Das zweite Urteil zur Einsatzmaßnahme Identitätsfeststellung sorgt über München hinaus für Rechtssicherheit. Für jene Fälle, in denen „Fußball-Randalierer“ in Zügen straftätig werden und im weiteren Reiseverlauf an einem Bahnhof (Stichwort Eingreifbahnhof) deswegen kontrolliert werden.

Das Amtsgericht München (ER I Gs 9397/16) verhandelte am 15. November die im obigen Verfahren abgetrennte polizeiliche Maßnahme der Identitätsfeststellung in Folge der Petershausener Vorfälle nach Ankunft des Regionalzuges am Münchner Hauptbahnhof.

Auch das Amtsgericht München entschied nun zugunsten der Bundesrepublik Deutschland. Der Antrag der vier Anhänger des TSV 1860 wurde als unbegründet zurückgewiesen!
Die Schlüsselsätze der Urteilsbegründung waren: „Der Antrag ist unbegründet. – Die hier verfahrensgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen im Bereich des Hauptbahnhofs München waren rechtmäßig! Die Maßnahmen zielten auf die Feststellung der Identität derjenigen Person, die im Rahmen der Rückreise mit dem Zug aus Ingolstadt der Begehung von Straftaten verdächtig waren. Die Maßnahmen waren von § 163b StPO gedeckt.“

Weitere gekürzte Auszüge aus dem Urteil: „Aus den Ausführungen der Antragsteller ergibt sich nichts, das geeignet wäre, die Richtigkeit der Ausführungen der Bundespolizei in Frage zu stellen. Die Ausführungen der Bundespolizei stützen sich auf mehrere Polizeiberichte und Protokolle von Vernehmungen der eingesetzten Beamten, die den Geschehensablauf glaubhaft und detailreich wiedergeben. – Die mit dem hier verfahrensgegenständlichen Polizeieinsatz am Münchner Bahnhof beabsichtigte Personalienfeststellung der Verdächtigen war erforderlich, da unter dem Personenkreis zahlreiche Straftaten begangen wurden, nicht nur Verbalaggressionen, sondern auch massive Gewaltanwendung aus dem Personenkreis der „Fans“ war festzustellen. – Da es um eine große Menschenmasse ging, waren die Absperrung und das Schaffen einer Kontrollstelle geeignet und verhältnismäßig. Eine weniger einschneidende Maßnahme kam nicht in Betracht, zumal angesichts der großen Menschenmasse das Ansprechen einzelner Personen zwecks Personalienfeststellung nicht erfolgversprechend gewesen wäre, zumal abgesehen davon zahlreiche dieser Personen gewalttätig waren.“

Im Urteil wird explizit auch auf eine der Klägerinnen eingegangen, die sogar namentlich genannt wurde: „Die Antragstellerin …  ist eine der Personen, um deren Identitätsfeststellung es hier ging. Immerhin wurde sie mit Strafbefehl des AG Ingolstadt (7 Cs 23 Js 3701/14) wegen Beleidigung verurteilt, wegen einer Verbalaggression gegenüber den am Bahnhof Ingolstadt eingesetzten Polizeibeamten und die geeignet war, die spätere Eskalation des Verhaltens der aggressiven Fans zu fördern.“

Die von den Klägern angestrengten Verfahren sind damit zugunsten der Bundespolizei entschieden worden. Der Münchner Einsatzleiter, der mehr als zwei Jahre mit der Unsicherheit leben musste, ob er richtig entschieden hatte, darf es zudem als Erfolg verbuchen, dass er die Maßnahme im weiteren Verlauf abgebrochen hatte. Das Urteil stellt klar: „Da von Seiten der Gewalttäter unter den Fans die Situation zunehmend eskalierte, wurde seitens der Polizei zur Vermeidung von Gefahren insbesondere auch gegenüber Unbescholtenen, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgebrochen“.