Energiekostensteigerung: Unterstützungsmöglichkeiten im Überblick

Energiekostensteigerung: Unterstützungsmöglichkeiten im Überblick

Von Bundes- wie von städtischer Seite gibt es eine Reihe von Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen, die wenig Geld zur Verfügung haben und die durch die hohen Energiekosten in finanzielle Schwierigkeiten geraten können oder ihre Stromkosten vielleicht auch gar nicht mehr bezahlen können.

Bürgermeisterin Verena Dietl: „Die Bundesregierung hat eine Reihe von Hilfsmaßnahmen beschlossen und auch wir als Landeshauptstadt Mün- chen finanzieren schon seit langem eine Reihe von Maßnahmen, um Energiearmut zu verhindern. Mit dem kommunalen Energiekostenzuschuss haben wir dieses Engagement gerade nochmal ausgeweitet. Ich appelliere an alle Menschen, die aufgrund der hohen Energiekosten in Schwierigkeiten geraten, frühzeitig in ihr zuständiges Sozialbürgerhaus zu gehen und sich beraten zu lassen, welche Möglichkeiten der Unterstützung es im jeweiligen Fall gibt.“
Der Kinderbonus in Höhe 100 Euro wird für jedes kindergeldberechtigte Kind gezahlt und ist Teil des von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungspakets, das die stark gestiegenen Energiepreise abfedern soll. Die Auszahlung erfolgte im Juli 2022.

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Erzielung ihres Erwerbseinkommens entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung stark belastet sind. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers voraussichtlich im September 2022. Für Leistungsbezieher*innen im SGBII und SGBXII werden weder der Kinderbonus noch die Energiepreispauschale angerechnet.

Wohngeldbezieher*innen erhalten einmalig den Bundesheizkostenzuschuss von 270 Euro (bei einem Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, je weiterem Familienmitglied zusätzliche 70 Euro). Auszubildende und Studierende im BAföG-Bezug erhalten 230 Euro. Die Leistungen werden automatisch im Sommer ausbezahlt und müssen nicht gesondert beantragt werden.

Bei Haushalten im Transferleistungsbezug werden in der Regel alle angemessenen Unterkunftskosten einschließlich der Neben- und Heizkosten berücksichtigt. Es können aber auch Haushalte, die keine laufende Hilfe erhalten und nur über ein geringes Einkommen verfügen, prüfen lassen, ob gegebenenfalls ein Teil der Neben-/Heizkostenabrechnung übernommen werden kann. In diesen Fällen muss ein Antrag auf gesetzliche Transferleistungen im zuständigen Sozialbürgerhaus gestellt werden. Darüber hinaus hat der Bundestag eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Bezieher*innen von SGBII und SGBXII beschlossen. Sie dient als pauschaler Ausgleich für die finanziellen Mehrbelastungen in Folge der Pandemie, aber auch für die aktuellen hohen Preissteigerungen, insbesondere im Bereich der Energiekosten. Die Zahlung haben Leistungsberechtigte ohne Antrag mit der laufenden Hilfe im Monat Juli 2022 überwiesen bekommen. Diese Einmalzahlung dient damit demselben Zweck wie der kommunale Stromkostenzuschuss, dieser kann deshalb nicht an diese Zielgruppe ausgereicht werden.
Seit dem 1. Juli kann der städtische Stromkostenzuschuss in den Sozialbürgerhäusern beantragt werden. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 Euro bei Ein- und Zweipersonenhaushalten und bis zu 100 Euro bei Haushalten ab drei Personen. Berechtigt sind Personen, die Wohngeld, auch zusammen mit Kinderzuschlag, erhalten oder deren Einkommen unter der Armutsrisikogrenze oder unter dem Bedarf nach SGBII, SGBXII oder AsylbLG liegt, ohne dass sie diese Leistungen beziehen. Darüber hinaus können Menschen den Antrag stellen, die Jugendhilfe nach dem SGBVIII beziehen und in eigener Wohnung leben, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren und Freiwillige im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes. Der Zuschuss wird im Zeitraum von 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 ausgezahlt. Die Anträge können in den zuständigen Sozialbürgerhäusern gestellt werden. Der Stromkostenzuschuss wird für die Haushaltsenergie gewährt, nicht jedoch für Heizkosten.

Münchner Haushalte mit geringem Einkommen können sich bei Androhung einer Sperrung des Haushaltsstroms oder der Heizenergie an ihr zuständiges Sozialbürgerhaus bzw. Jobcenter oder die Schuldner- und Insolvenzberatung wenden. Dort wird geprüft, ob es sich um einen sogenannten Härtefall handelt, für den der Härtefallfonds zur Verfügung steht, der aus Stiftungsmitteln des Sozialreferats oder der Wohlfahrtsverbände finanziert wird.
Bei Vorliegen eines Härtefalls wird eine Vergleichsvereinbarung mit den Stadtwerken München (SWM) geschlossen. Einen finanziellen Beitrag leisten dann die SWM, die auf einen Anteil ihrer Forderungen verzichten, der Härtefallfonds sowie die Bürger*innen selbst.

Auf diese Unterstützungsangebote machen die SWM in ihrem Mahnschreiben zu Ankündigung von Stromsperrungen aufmerksam. Das Sozialreferat vermittelt zudem seit vielen Jahren Haushalte mit Energieschulden bei Bedarf an kostenlose Energieberatungen.
Eine Vergleichsvereinbarung mit anderen Energieanbietern kam bisher leider nicht zustande, da andere Energieversorger nicht auf die vorgeschlagene Schuldenregulierung, die einen Verzicht auf Forderungen beinhaltet, eingegangen sind.

Die Stadtwerke München stellen zudem Mittel für einen sogenannte Wärmefonds bereit. Aus diesem sollen einkommensschwache Haushalte in München sozial ausgewogen bei der Bewältigung der Energiekosten für Heizung und Warmwasser mit der Zahlung einer Pauschale pro Jahr unterstützt werden. Der Fonds ist auf zwei Jahre angelegt. Die Mittel aus dem Fonds sollen in Kooperation mit der Stadt München sowie den freien Trägern ab 2023 ausgereicht werden. Derzeit werden die Rahmenbedingungen und Auszahlungsmodalitäten von den Stadtwerken, der Stadt und der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege München erarbeitet, um einen unkomplizierten Zugang zu diesem Fonds zu ermöglichen.