Corona-Krise: Erläuterungen zu den Beschränkungen für Firmen und Freiberufler

Bayerns Wirtschaftsministerium hat Erläuterungslisten für die Beschränkungen während der Coronakrise zusammengestellt. Darin wird erklärt: Was ist durch die Allgemeinverfügungen erlaubt und was ist nicht erlaubt. Minister Hubert Aiwanger: „Mit diesen Listen schaffen wir Klarheit für Freiberufler und Unternehmen.“

Positivliste: Welche Geschäfte sollen weiterhin öffnen dürfen?

Stand: 23.03.2020

In der nachfolgenden Positivliste wird nur auf bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient nur als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügungen.

Branche / Betriebsart Bewertung – Vom Verbot auszunehmen
Handel mit Waren
Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.) Ja. Versorgung notwendig. Ansonsten droht Ausfall von Heizungen.
Bäckereien in den 3 h Stunden, die sie nach dem Ladenschlussgesetz an Sonntagen öffnen dürfen Die 3-stündige nach dem LaSchlG vorgesehene Öffnung ist durch die Allgemeinverfügung nicht aufgehoben, sondern nur erweitert worden.
Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis Ja. Notwendig zur Versorgung von Handwerkern. Wie Baustoffhandel.
Baustoffhandel Ja. Notwendig zur Belieferung von Baustellen und Handwerkern.
Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel Ja. Notwendig
Jagdbedarfshandel einschließlich Munition. Ja. Versorgung ist zur Tierseuchenbekämpfung notwendig.
Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutzmitteln, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw. Ja. Versorgung notwendig. Wird zur Absicherung der Ernte dringend benötigt.
Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Wochenmärkte, Bauernmärkte, rollende Supermärkte Ja. Lebensmittelbegriff ist weit auszulegen.
LKW-Verkauf an Geschäftskunden Ja. Zur Sicherung der Lieferketten.
Mischbetriebe aller Art, ein Teil vom Verbot umfasst, ein anderer nicht; Beispiele: Kiosk, Einzelhandel mit verschiedenen Sortimenten,  Mischung Handel und Restaurant, Schreibwareneinzelhandel mit Postpaketstation, Lottoläden Kein Verbot, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt (Schwerpunktprinzip); diese Betriebe sollen alle Sortimente vertreiben können, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einem Betrieb der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, können die erlaubten Teile für sich allein weiter betrieben werden.
Tankstellen, Tankstellenshops Ja. Notwendig.
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, soweit der überwiegt Ja. Notwendig.
Handwerk und Dienstleistungen
Autovermietstationen Ja. Notwendig.
Bestatter Ja. Notwendig.
Campingbetriebe zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen. Ja. Notwendig.
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger Ja. Notwendig.
Dienstleistungen: Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Immobilienmakler, Reisebüros sowie andere Dienstleistungen, soweit sie Online oder telefonisch erbracht werden oder bei denen kein direkter physischer Kundenkontakt erfolgt wie etwa bei automatisierten Autowaschanlagen, Tierpflege usw. Ja.
Fahrrad-Werkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung Ja. Notwendig für Aufrechterhaltung der Mobilität. Vergleichbar KFZ-Werkstätten.
Freie Berufe generell (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,…) Ja. Notwendig.
Handwerk Ja. Handwerk bleibt generell geöffnet mit Ausnahme von Handwerken, bei denen kein ausreichender Abstand zum Kunden gewahrt werden kann (Bsp. Friseure).
Hotels und Unterkünfte jeglicher Art, die generell oder während der Geltung der Allgemeinverfügung ausschließlich Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (z.B. Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass bzw. für gewerbliche Zwecke Dritter, z.B. Monteure) aufnehmen. Ja. Notwendig. Ein Verkauf von Speisen und Getränken darf nur noch zur Mitnahme erfolgen.
Kaminkehrer Ja. Notwendig zur Brandprävention.
KFZ-Werkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber Ja. Notwendig.
Landmaschinen-Werkstätten, Landmaschinenersatzteile, Pannenhilfe, Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber Ja. Notwendig für Aufrechterhaltung der langfristigen Lebensmittelversorgung. Vergleichbar KFZ-Werkstätten.
Landschafts- und Gartenbau Ja. Kein unmittelbarer Kundenkontakt bei Ausführung der Arbeiten.
Lieferung und Montage von Waren, z.B. Küchen. Ja. Es handelt sich um den Abschluss von bereits getätigten Geschäften.
Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen) Der Nebenbeiverkauf von Waren ist unabdingbarer Teil des Betriebs und ist damit auch zulässig.
Online Lieferdienste Ja. Vergleichbar zu Online-Handel.
Paketstationen Ja. Aus Gleichbehandlungsgründen mit Dt. Post und zur Aufrechterhaltung des Online-Handels.
Stördienste aller Art, z.B. Schlüsseldienst, Heizungsnotdienst. Ja. Notwendig.
Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi. Ja. Notwendig.
Waschsalons Ja. Notwendig.
Zeitungszustellung Ja. Notwendig.
Sonstiges
Baustellen, Baugewerbe Ja. Notwendig. Kein Publikumskontakt. Nicht von der AV erfasst.
Betriebliche Tätigkeiten bei geschlossenen Läden / Geschäften z.B. Ladenrenovierung, Training des Personals, Vorbereitungsarbeiten usw. Ja. Kein Publikumskontakt.
Industrie, produzierendes Gewerbe, Logistik, Logistikläger und Transport, Land- und Forstwirtschaft Ja. Notwendig. Kein Publikumskontakt. Nicht von der AV umfasst.
Pferdeställe Ja. Notwendig zur Versorgung der Tiere.