Erweiterte Ausnahmeregelung zum Dieselfahrverbot

Dieselfahrverbot

Am Dienstag, 21. März, tritt mit der geänderten Allgemeinverfügung über die Ausnahme von Verkehrsverboten eine erweiterte Ausnahmeregelung zum Dieselfahrverbot in der Umweltzone in Kraft: Schichtarbeiter*innen und Personen, die in sozialen und pflegerischen Berufen tätig sind, werden durch eine generelle Ausnahmeregel vom Dieselfahrverbot ausgenommen. Sie müssen keinen Antrag auf Erteilung einer Einzelausnahmegenehmigung mehr stellen. Es ist für diesen Personenkreis nicht mehr notwendig, eine vorläufige Einfahrtsberechtigung herunterzuladen. Die neue Regel stellt sicher, dass hilfs- und pflegebedürftige Personen weiterhin versorgt werden und Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, diese erhalten. Sie gilt für diejenigen Menschen, die im Schichtdienst in Industriebetrieben, Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen arbeiten, aber auch in Bäckereien, Metzgereien oder in der Gastronomie. Damit wird sichergestellt, dass sie ihre Arbeitsstellen auch zu Uhrzeiten erreichen können, zu denen ein Ausweichen auf den öffentlichen Nahverkehr nicht möglich und zumutbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitsbeginn vor 6 Uhr oder das Arbeitsende nach 24 Uhr liegt. Die Polizei wird die Einhaltung des Diesel-Fahrverbots im Rahmen ihrer üblichen Verkehrskontrollen überprüfen, die kommunale Verkehrsüberwachung im parkenden Verkehr und bei Geschwindigkeitskontrollen.

Personen, die in sozialen und pflegerischen Berufen tätig sind, müssen den orangefarbenen Parkausweis für soziale Dienste, eine feste und dauerhafte Kennzeichnung des Fahrzeugs (beispielsweise mit dem Unternehmenslogo) oder eine entsprechende Bescheinigung des Hilfsdienstes mitführen. Schichtarbeiter*innen wird empfohlen, eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers mit Angaben zu Arbeitsbeginn bzw. -ende mitzuführen. Selbstständige sollen eine Auftragsbestätigung mit sich führen, die die notwendigen Arbeitszeiten belegt. Es wird empfohlen, den Nachweis während des Parkens nicht im Auto zu hinterlassen, um persönliche Daten zu schützen. Der Nachweis sollte erst im Falle eines Bußgeldverfahrens vorgelegt werden.

Das Kreisverwaltungsreferat weist darauf hin, dass die Abgasnorm des Fahrzeugs nicht gleichbedeutend mit dem Aufdruck der Ziffer 4 auf der grünen Umweltplakette ist. Es gibt auch neuere Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 6/ VI, die eine grüne Umweltplakette mit der Ziffer 4 haben, aber trotzdem vom Diesel-Fahrverbot ausgenommen sind. Die Abgasnorm des Fahrzeugs kann in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) des Fahrzeugs unter Punkt 14 überprüft werden.