FFP2-Maskenpflicht auch beim Praxisbesuch

Symbolbild

Die geltende FFP2-Maskenpflicht im Nahverkehr und beim Einkaufen gilt auch für den Praxisbesuch.

Demnach müssen Patienten ab 15 Jahren seit dem 18. Januar 2021 ebenfalls eine FFP2-Maske tragen, wenn sie eine Praxis aufsuchen. Diese Pflicht betrifft Arztpraxen sowie alle sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, und soweit die Behandlung das Tragen einer Maske zulässt.

Ausnahmen

  • Für das (medizinische) Personal in den Praxen besteht keine FFP2-Maskenpflicht!
  • Patienten zwischen 6 und 15 Jahren sind von dieser Pflicht ausgenommen. Für sie reicht der Mund-Nasen-Schutz beim Praxisbesuch aus.
  • Patienten bzw. Personen, die z. B. aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen brauchen, sind ebenfalls ausgenommen.

Hinweis

Laut bayerischem Gesundheitsministerium gilt eine „Kulanzwoche“ bei der Überprüfung der FFP2-Maskenpflicht. D.h., dass bei festgestellten Verstößen gegen die neue Pflicht während der ersten Woche keine Strafen von den Behörden verhängt werden sollen.