Gericht bestätigt Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt

Gericht bestätigt Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die bis Mitte 2022 gültige Sondernutzungsgebührensatzung des Kreisverwaltungsreferats als rechtmäßig bestätigt und damit auch die festgesetzte Sondernutzungsgebühr für die Freischankfläche einer Gaststätte in der Isarvorstadt.

Ein Gaststättenbetreiber hatte gegen die vom Kreisverwaltungsreferat festgesetzte Gebührenhöhe und die hierfür herangezogenen Bewertungsgrundlagen geklagt. Nachdem die Regierung von Oberbayern den Vorgang geprüft und die Vorgehensweise des Kreisverwaltungsreferats bestätigt hatte, entschied das Verwaltungsgericht München in der ersten Instanz allerdings im Sinne des Gastwirts.

Gegen dieses Urteil legte das Kreisverwaltungsreferat Berufung ein. Der BayVGH urteilte nun, dass die Stadt München einen weit größeren Gestaltungsspielraum bei dem Erlass einer Satzung und dem Festsetzen der Höhe einer Gebühr hat, als noch vom Verwaltungsgericht angenommen. Rechtsmittel gegen das Urteil des BayVGH sind nicht zugelassen. Das Kreisverwaltungsreferat ist mit dem Urteil sehr zufrieden und sieht seine Arbeitsweise durch das Urteil positiv bestätigt.