Jetzt doch: Maskenpflicht auf Münchens Märkten

Mund-Nasen-Bedeckung auch auf Münchner Märkten Pflicht

Seit Einführung der Maskenpflicht für den Einzelhandel in Bayern bestanden unterschiedliche Regelungen für die festen Lebensmittelmärkte sowie Wochen- und Bauernmärkte. Momentan besteht eine Maskenpflicht nur für den Verkauf in festen Marktgebäuden. Diese Regelung wurde nun durch den Freistaat Bayern erneut angepasst.

Ab heute, 11. Mai, wird durch die 4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Maskenpflicht für alle Verkaufsstellen auf Märkten festgeschrieben:

– Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) beim Einkauf auf allen Märkten (egal, ob in oder vor Verkaufsständen).

– Diese Pflicht gilt auch beim Queren oder Aufenthalt auf allen Marktflächen.
– Es besteht jedoch keine Pflicht zum Tragen einer MNB beim Flanieren oder Queren des Viktualienmarktes, da im Gegensatz zu den anderen Märkten ein ausreichender Abstand zu den Verkaufsstellen gewahrt werden kann. Am Wiener Platz gilt eine Pflicht zum Tragen einer MNB nur innerhalb eines Radius von 1,5 Metern rund um den Kreis, den die Verkaufsstände bilden.

– Das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern sowie die üblichen Hygieneregeln gelten weiterhin.

Die Regelungen gelten für das Personal, Kundinnen und Kunden sowie Begleitpersonen. Sollte keine MNB zur Verfügung stehen, kann ein Tuch oder Schal vor Mund und Nase gebunden werden.

Kristina Frank, Kommunalreferentin und 1. Werkleiterin der Markthallen München: „Alles neu macht der Mai. Ich kann verstehen, dass die wiederholten Regeländerungen zur Maskenpflicht auf Märkten viele verwirren. Als Kommune wollen wir aber mit dem Freistaat Hand in Hand gehen. Bringen Sie deshalb bitte Ihre eigene, regelmäßig gereinigte Maske mit. Sollten sich die Regeln erneut ändern, informieren wir selbstverständlich gerne.“