Kommunaler Außendienst „KAD“ startet im Bahnhofsviertel

Foto: Landeshauptstadt München KVR.

Ab Montag sind im Bahnhofsviertel KAD-Streifen unterwegs. Die Dienstkräfte tragen marineblaue Uniformen und sind unbewaffnet. München bekommt also keine neuen Schwarzen Sheriffs – sondern deutlich erkennbare Ansprechpartner, die Ordnungswidrigkeiten vorbeugen sollen, jederzeit für Auskünfte zur Verfügung stehen, aber auch bei Ordnungswidrigkeiten einschreiten, Bußgelder verhängen und Platzverweise aussprechen können.

Der KAD will die Balance zwischen dem Aufrechterhalten von Ordnung und großstädtischer Liberalität wahren. Die Streifen sollen die Polizei bei der Durchsetzung des Stadtrechts und von einschlägigen Gesetzen entlasten. Dabei geht es vor allem darum, Anwohner und Geschäftsleute vor Beeinträchtigungen und Belästigungen zu schützen – vernetzt mit den sozialen Einrichtungen im Viertel und in Zusammenarbeit mit den Streetwork-Angeboten verschiedener Institutionen.

Einsatzgebiet des KAD zum Dienststart
Der KAD soll zum Dienststart zunächst im Bereich rund um den Hauptbahnhof vom Alten Botanischen Garten bis zur Landwehrstraße tätig werden. Das Einsatzgebiet umfasst somit auch die Paul-Heyse-Unterführung, den Bahnhofplatz, den Karlsplatz und das südliche Bahnhofsviertel. Ziel ist es, nicht hinnehmbare Belästigungen und Beeinträchtigungen an störungsanfälligen Straßen und Plätzen zu unterbinden, beziehungsweise zu ahnden.

Einsatzzeiten und geplante Ausweitung
Der KAD wird wie geplant sukzessive aufgebaut und Zug um Zug erweitert. Zunächst wird der KAD mit rund 25 Streifenkräften und zwei sich überlappenden Schichten von 10:00 bis 21:30 Uhr in Zweier-und Vierer-Streifen starten. Hinzu kommen sechs Kräfte im Innendienst.

Bei der Personalauswahl geht Qualität vor Quantität: Insgesamt wurde bisher rund 50 Bewerberinnen und Bewerbern eine Zusage erteilt, die Einstellungsverfahren laufen zum Teil noch und die Personalgewinnung wird fortgesetzt. Schrittweise ist eine Ausweitung auf täglich drei Schichten zwischen 10:00 Uhr und 6:30 Uhr und eine Ausweitung des Einsatzgebiets bis zum Nußbaumpark und Sendlinger-Tor-Platz vorgesehen.

© Landeshauptstadt München KVR

Uniform der Streifenkräfte
• Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KAD sind in ihrer marineblauen Uniform sofort und klar erkennbar.
• Auf dem Uniform-Rücken steht in großen Buchstaben „KVR“ und „Kreisverwaltungsreferat“, am Arm und im Brustbereich befindet sich das Dienstwappen mit Münchner Kindl und dem Schriftzug „Kommunaler Außendienst“. Auch eine Dienstmütze gehört zur Uniform.

Ausrüstung und Sicherheit
• Zur Schutzausrüstung gehören hieb- und stichfeste Westen, Handschuhe mit Stich- und Schnittschutz und ein CS-Gas-Spray. Schusswaffen sind nicht Bestandteil der Ausrüstung.
• Über Mobilfunk können die KAD-Streifen jederzeit Kontakt mit der Leitstelle der Polizei aufnehmen und Unterstützung anfordern.
• Der KAD steht in engem Austausch mit dem Polizeipräsidium München, der Bundespolizei am Hauptbahnhof und in Kooperation mit U-Bahnwache und DB-Sicherheit.

Aufgaben und Möglichkeiten des KAD
Teil der Ausbildung des KAD waren Schulungen der Polizei mit engem Praxisbezug und mit Deeskalationstraining.

Die Streifenkräfte des KAD sind als Ansprechpartner mitten im Geschehen und sollen mit ihrer Anwesenheit präventiv wirken. Der KAD zeigt Präsenz. Mit dieser Präsenz und konsequentem Handeln mit Augenmaß sorgt er dafür, dass Sicherheit und Ordnung verbessert werden – damit sich die Menschen in der Öffentlichkeit weiterhin wohlfühlen können.

Der KAD verfolgt in seinem Einsatzgebiet Ordnungsstörungen auf öffentlichem Grund. Damit ist der KAD in diesem Gebiet für die Einhaltung von städtischen Verordnungen, Satzungen, Allgemeinverfügungen und einschlägigen Gesetzen zuständig. Er kann keine Aufgaben der Verbrechensbekämpfung übernehmen – das ist und bleibt Aufgabe der Polizei.

Personen, die zum Beispiel gegen städtisches Recht verstoßen, kann der KAD ansprechen, des Platzes verweisen, verwarnen oder ein Bußgeldverfahren einleiten, auch die Feststellung der Identität ist dem KAD erlaubt. Dadurch erhält diese Person sofort eine Reaktion auf ihr falsches Verhalten – wenn ein Dialog nicht mehr hilft.

Der KAD kann in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen durch seine Präsenz vor Ort auch den behördlichen Druck auf „Schwarze Schafe“ erhöhen. Sollte etwa die Bezirksinspektion einen Auflagenbescheid gegen einen Gaststättenbetreiber erlassen, kann dessen Einhaltung nun auch zu Nachtzeiten intensiver verfolgt werden.

Der KAD ahndet keine Verkehrs- oder Parkverstöße. Es wird weiterhin eine Trennung zwischen der Kommunalen Verkehrsüberwachung (KVÜ) und dem KAD geben. Das schließt aber nicht aus, dass der KAD Verstöße anspricht und gravierende Fälle weiterleitet, die dann von der KVÜ oder der Verkehrspolizei verfolgt werden.

Rechtliche Grundlagen und Hintergründe
Die Gemeinden sind Sicherheitsbehörden. Als solchen obliegt es ihnen, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Daraus ergibt sich das Recht, einen fachübergreifenden Außendienst einzurichten.

Die Rechtsgrundlagen zur Installation eines solchen Kommunalen Außendiensts sind je nach Bundesland unterschiedlich. In Bayern wurde das Gemeindepolizeigesetz im Jahr 2005 aufgehoben. Deshalb ist es nicht möglich, eine Gemeindepolizei zu errichten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Rechte und Pflichten der Polizei im Sinne des Polizeiaufgabengesetzes zustehen.

Den Kommunen in Bayern steht aber nach wie vor das Recht zu, zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Kommunalen Außendienst zu errichten. Der Stadtrat beschloss am 15.6.2016 im Grundsatz die Einführung eines Außendiensts des KVR für polizeilich definierte Brennpunkte. Mit Beschluss vom 26.7.2017 wurde diese Vorgabe in ein Detailkonzept überführt und auf den Weg gebracht.

Vom KAD können unter anderem folgende Satzungen, Verordnungen sowie Landes- und Bundesgesetze zur Beseitigung oder Verhinderung von Ordnungsstörungen herangezogen werden: Ordnungswidrigkeitengesetz (etwa §117 unzulässiger Lärm oder §118 Belästigung der Allgemeinheit), Allgemeinverfügung über die Untersagung bestimmter Formen des Bettelns, nächtliche Alkoholverbotsverordnung rund um den Hauptbahnhof, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Grünanlagensatzung, Hundeverordnung, Reinhaltungsverordnung, Plakatierungsverordnung, Musiklärmverordnung, Gaststättenrecht, Jugendschutzgesetz.