Kommunaler Stromkostenzuschuss: Beantragung ab 1. Juli möglich

Kommunaler Stromkostenzuschuss: Beantragung ab 1. Juli möglich

Ab Freitag, 1. Juli, kann der städtische Stromkostenzuschuss in den Sozialbürgerhäusern beantragt werden. Berechtigt sind Personen, die Wohngeld, auch zusammen mit Kinderzuschlag erhalten oder deren Einkommen unter der Armutsrisikogrenze liegt oder unter dem Bedarf nach SGBII, SGBXII oder AsylbLG liegt, ohne dass sie diese Leistungen beziehen. Darüber hinaus können Menschen den Antrag stellen, die Jugendhilfe nach dem SGBVIII beziehen und in eigener Wohnung leben, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren, und Freiwillige im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes.

Oberbürgermeister Dieter Reiter: „Wir lassen einkommensschwache Bürger*innen, die keinen Anspruch auf die Einmalzahlung des Bundes haben, nicht allein. Wir unterstützen diese Menschen bei den gestiegenen Kosten für Haushaltsenergie mit bis zu 50 Euro bei Ein- und Zweipersonenhaushalten und mit bis zu 100 Euro bei Haushalten ab drei Personen. Ich appelliere an alle Menschen, die auf diesen kommunalen Zuschuss Anspruch haben, dieses Angebot zu nutzen. Auch wer keinen Anspruch hat, aber in finanziellen Schwierigkeiten steckt, kann sich immer an das zuständige Sozialbürgerhaus wenden.“
Der Zuschuss wird im Zeitraum von 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 ausgezahlt. Die Anträge können in den zuständigen Sozialbürgerhäusern gestellt werden.

Hierfür werden folgende Unterlagen benötigt:
– Pass oder Personalausweis
– Jahresrechnung vom Energieversorgungsunternehmen (zum Beispiel Stadtwerke München), der die Monate Januar bis Juni 2022 umfassen muss
– Bescheid der jeweiligen ausschlaggebenden Leistung (wie Wohngeld, Kinderzuschuss)
– Nachweis über die Ableistung eines freiwilligen Jahres oder die Teilnahme am Bundesfreiwillligendienst (Ausweis, Vertrag, oder ähnliches)
– Einkommens- und Vermögensnachweise, wenn Sie unter der Armutsrisikogrenze liegen
– Nachweise über Ausgaben wie Miete, Krankenversicherung und ähnliches

Keinen Anspruch auf den kommunalen Zuschuss haben Bürger*innen, die laufend Leistungen nach SGBII, SGBXII und AsylbLG beziehen, da ihnen die gesetzliche Einmalzahlung des Bundes in Höhe von 200 Euro im Juli 2022 zusammen mit ihren Leistungen ausgezahlt wird. Der Stromkostenzuschuss wird für die Haushaltsenergie gewährt, nicht jedoch für Heizkosten.

Sozialreferentin Dorothee Schiwy: „Wir finanzieren als Landeshauptstadt München schon seit langem eine Reihe von Maßnahmen, um Energiearmut zu verhindern und Betroffene zu beraten. Mit diesem Energiekostenzuschuss, den der Stadtrat im vergangenen Dezember beschlossen hat, weiten wir dieses freiwillige Engagement nochmal aus.“

Münchner Haushalte mit geringem Einkommen können sich bei Androhung einer Sperrung des Haushaltsstroms oder Heizenergie an ihr zuständiges Sozialbürgerhaus bzw. Jobcenter oder die Schuldner- und Insolvenzberatung wenden. Dort wird geprüft, ob es sich um einen sogenannten Härtefall handelt, für den der Härtefallfonds zur Verfügung steht, der aus Stiftungsmitteln des Sozialreferats oder der Wohlfahrtsverbände finanziert wird.
Bei Vorliegen eines Härtefalls wird eine Vergleichsvereinbarung mit den SWM geschlossen. Einen finanziellen Beitrag leisten dann die SWM, die auf einen Anteil ihrer Forderungen verzichten, der Härtefallfonds sowie die Bürger*innen selbst.

Auf diese Unterstützungsangebote machen die SWM in ihrem Mahnschreiben zur Ankündigung von Stromsperrungen aufmerksam. Das Sozialreferat vermittelt zudem seit vielen Jahren Haushalte mit Energieschulden bei Bedarf an kostenlose Energieberatungen.

Eine Vergleichsvereinbarung mit anderen Energieanbieter*innen kam bisher leider nicht zustande, da andere Energieversorger*innen nicht auf die vorgeschlagene Schuldenregulierung, die einen Verzicht auf Forderungen beinhaltet, eingegangen sind.