Masernimpfpflicht an beruflichen Schulen

Symbolbild

Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn des Schuljahres 2020/21 an einer Berufsschule, Wirtschaftsschule oder Fachoberschule aufgenommen werden wollen, benötigen einen Masernschutz. Der Nachweis über den ausreichenden Impfschutz – das sind zwei Impfungen gegen Masern – kann durch den Impfausweis oder ein ärztliches Attest erbracht werden.

Liegt ein solcher Nachweis bis zum ersten Schultag nicht vor, dürfen die Schüler nicht unterrichtet werden. Es sei denn, sie unterliegen noch der Schulpflicht. Schulpflichtige Schüler ohne Nachweis werden von der Schulleitung dem Gesundheitsamt gemeldet. Dies sieht das am 1. März bundesweit in Kraft getretene Masernschutzgesetz vor.

An Berufsfachschulen, Fachschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien gilt die Masernimpfpflicht nur, wenn sie mit einer Berufsschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Fachoberschule auf einem gemeinsamen Campus sind.

Für Schüler, die schon vor dem 1. März 2020 die Schule besucht haben, gilt eine Übergangsregelung. Sie müssen den Nachweis über den ausreichenden Masernimpfschutz bis 31. Juli 2021 erbringen. Andernfalls werden sie ebenfalls dem Gesundheitsamt gemeldet.