Maskentragepflicht im Öffentlichen Personenverkehr

Maskentragepflicht im Öffentlichen Personenverkehr
Foto: Bundespolizei

Die Bundespolizeiinspektion München weist auf die ab Montag, 27.04.2020, bestehende Pflicht hin, bei der Nutzung des ÖPNV (in Zügen und S-Bahnen) und den hierzu gehörenden Einrichtungen – wie Bahnhöfen und Haltepunkten – eine Schutzmaske oder eine andere geeignete Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Diese sogenannte Maskenpflicht besteht auch in allen Geschäften in Bahnhöfen.

Wenn von den einzelnen Fahrgästen bzw. Bahnhofsbesuchern kein geeigneter Schutz getragen wird, bedeutet dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 150 Euro geahndet werden kann. Die Tragepflicht besteht für alle Personen ab dem 6. Geburtstag. Die Einführung der Schutzmaskenpflicht entbindet ausdrücklich nicht von der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter, der weiter unbedingt beachtet werden muss. Dazu sind die aktuellen Regelungen zur Ausgangsbeschränkung auch weiterhin einzuhalten. Die Beachtung dieser neuen Verpflichtung trägt ganz wesentlich zum eigenen und zum Schutz anderer bei und ist ein sehr wichtiger Baustein, um die weitere Verbreitung des Coronavirus wirksam einzudämmen.