München: Alkoholkonsumverbot in der Fußgängerzone und auf dem Viktualienmarkt

Symbolbild

Am Donnerstag, 28. Januar, 0 Uhr, tritt in der Fußgängerzone und auf dem Viktualienmarkt ein Alkoholkonsumverbot in Kraft. Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das bayernweite Alkoholverbot aufgehoben hatte, hat der Freistaat in der aktuellen Fassung seiner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nun die Kommunen verpflichtet, örtliche Alkoholkonsumverbote „auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte“ auszusprechen. Der Stadt bleibt damit nur die Zuständigkeit, den konkreten Geltungsbereich festzulegen.

Das Alkoholkonsumverbot gilt – analog der Maskenpflicht – in der Altstadt-Fußgängerzone einschließlich Sendlinger-Tor-Platz, im Rosental zwischen Sendlinger Straße und Rindermarkt, auf dem Rindermarkt und dem Viktualienmarkt, in der Dienerstraße, Schrammerstraße und Landschaftstraße, im Tal sowie in der Schützenstraße und im Stachus-Untergeschoss. Hier darf rund um die Uhr kein Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert werden.

Darüber hinaus gelten unverändert die Ausgangsbeschränkungen, die in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt sind. Man darf seine Wohnung weiterhin auch tagsüber nur aus triftigem Grund verlassen. Alkoholkonsum listet die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht als triftigen Grund auf.

Zusätzlich gilt bayernweit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr weiterhin eine Ausgangssperre. Ziel aller dieser Maßnahmen ist es, Menschenansammlungen zu vermeiden, um die Corona-Infektionsrate zu senken.