Mund-Nasen-Bedeckung auch auf Münchner Märkten Pflicht

Mund-Nasen-Bedeckung auch auf Münchner Märkten Pflicht

Bitte beachten Sie das Update: Neue Regelung der Maskenpflicht auf Märkten

Ab sofort ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung neben Geschäften und dem öffentlichen Personennahverkehr auch auf allen Münchner Märkten Pflicht. Sollte keine Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung stehen, kann ein Tuch oder ein Schal vor Mund und Nase gebunden werden. Dies betrifft alle Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer ab sechs Jahren, also Händler, Verkäufer, Kunden und Besucher des Marktes.

Dieses Vorgehen wurde mit den zuständigen Sicherheitsbehörden abgestimmt und ergibt sich aus der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 16. April 2020, der Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 21. April 2020 sowie dem FAQ-Katalog.
Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:

– Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen

-Kein Anfassen von Waren und Personen

– Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln

Kommunalreferentin Kristina Frank, 1. Werkleiterin der Münchner Markthallen: „Die Maskenpflicht gilt in München auf den vier festen Lebensmittelmärkten sowie den Wochen- und Bauernmärkten. Alle sollen eine Alltagsmaske tragen, egal ob im Supermarkt, beim Einkauf im Freien oder am Standl. Durch das Tragen verlangsamen wir die Ausbreitung des Coronavirus und schützen andere vor Infektionen. Bringen Sie bitte Ihre eigene, regelmäßig gereinigte Maske mit und decken Sie sich mit unseren frischen Lebensmitteln ein.“