Nächtliches Verbot von Glasbehältnissen in der Türkenstraße

Nächtliches Verbot von Glasbehältnissen in der Türkenstraße

Im Nordteil der Türkenstraße gilt ab sofort ein nächtliches Verbot von Glasbehältnissen. Die Regelung tritt umgehend in Kraft. Konkret sind das Mitführen und das Benutzen von Glasbehältnissen – also Glasflaschen, Gläser oder Krüge – in öffentlichen Bereichen der Türkenstraße zwischen Schellingstraße und Akademiestraße und auf dem Georg-Elser-Platz täglich in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt.

Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle: „Glasbehältnisse werden vor allem zusammen mit Alkohol schnell zum Problem – ganz gleich, ob sie lautstark auf dem Boden zerschlagen, geworfen oder sonst zum Angriff verwendet werden. Scherbenfelder auf Straßen und Gehwegen sind nicht nur hässlich und lästig, sondern besonders für Kinder, Radler und Tiere eine echte Gefahr. Dem wollen wir nicht zusehen. Falls notwendig, kann das nächtliche Verbot von Glasbehältnissen auch ausgeweitet werden.“

Verstöße gegen dieses Verbot sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. Von dem Verbot ausgenommen sind die Freischankflächen der Gastronomie während der Öffnungszeiten, ebenso Personen, die Glasbehältnisse von oder zu ihrer Wohnung oder Betriebsstätte transportieren.

Die Stadtverwaltung ist in laufender Abstimmung mit dem Polizeipräsidium München, um auf spontane Zusammenkünfte reagieren zu können. Zudem wird die Stadt zusätzliche Vorkehrungen treffen, etwa das Aufstellen von Sammelbehältern für Glasflaschen.

Bei mobilen Lautsprechern ist die Lautstärke gemäß städtischer Hausarbeits- und Musiklärmverordnung so einzustellen, dass andere nicht erheblich belästigt werden. In der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr darf die Nachtruhe durch das Benutzen solcher Geräte nicht gestört werden. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Verbote sind mit Bußgeld bewehrt. Das Erregen von Lärm, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt, ist eine Ordnungswidrigkeit.

In diesem Zusammenhang weist das Kreisverwaltungsreferat nachdrücklich auf die weiterhin geltenden Bestimmungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hin. Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sind weiterhin untersagt. Zudem gelten die allgemeinen Abstands- und Kontaktbeschränkungen.

Die zu Grunde liegende Allgemeinverfügung mit dem konkreten Verbotsbereich und allen weiteren Informationen zum nächtlichen Verbot von Glasbehältnissen in der Türkenstraße wird auf www.muenchen.de/amtsblatt bekanntgegeben.