Update: Neue Regelung der Maskenpflicht auf Märkten

Mund-Nasen-Bedeckung auch auf Münchner Märkten Pflicht

Mit Einführung der Maskenpflicht ab 27. April für den Einzelhandel in Bayern entstand mangels eindeutiger Festlegung Regelungsbedarf für die festen Lebensmittelmärkte sowie Wochen- und Bauernmärkte in München. Nach erneuter Abstimmung der Markthallen München gilt nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für Sport und Integration (StMI) und des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) aktuell folgende Rechtslage:

  • Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) bei Verkaufsständen im Freien, also auf Wochen- und Bauernmärkten, vor Marktständen oder auf Marktflächen ist nicht gegeben.
  • Beim Verkauf in festen Marktgebäuden, wie auf den vier festen Münchner Lebensmittelmärkten, gilt die Pflicht zum Tragen einer MNB. -Das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern sowie die üblichen Hygieneregeln gelten.

Kristina Frank, Kommunalreferentin und 1. Werkleiterin der Markthallen München: „Als Marktbetreiberin haben sich die Markthallen München gleich nach Bekanntwerden der Maskenpflicht im Einzelhandel um Klärung bemüht, wie diese Regelung auf die Münchner Lebensmittelmärkte anzuwenden ist. Dazu standen und stehen wir in engem Kontakt mit unseren Sicherheitsbehörden, deren Anweisungen wir zum Schutze aller gemeinsam umsetzen. Zunächst wurde eine generelle Maskenpflicht auf allen Märkten ausgesprochen. Aus Praktikabilitätsgründen haben wir den Freistaat um Klarstellung gebeten. Alltagsmasken müssen danach nur innerhalb von Marktständen getragen werden. Auf Wochen- und Bauernmärkten, vor Marktständen und auf Marktflächen im Freien gilt diese Pflicht nicht. Jeder darf natürlich gerne freiwillig eine Maske auch beim Einkauf im Freien aufsetzen. Dadurch können wir uns alle gegenseitig schützen.“