Neuregelungen im Bereich Gesundheit und Pflege – Das ändert sich!

Neuregelungen im Bereich Gesundheit und Pflege - Das ändert sich!
Symbolbild

Zum 1. Januar 2021 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam. Hier informieren wir über die wichtigsten Neuerungen.

Anspruch auf eine elektronische Patientenakte

  • Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) in mehreren Ausbaustufen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben nach Abschluss der ebenfalls am 1. Januar 2021 beginnenden Test- und Einführungsphase einen Anspruch darauf, dass Ärztinnen und Ärzte ihre ePA mit Behandlungsdaten befüllen.
  • Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Der Versicherte entscheidet, welche Daten gespeichert oder wieder gelöscht werden. Er entscheidet auch in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf.
  • Ärztinnen und Ärzte, die erstmals Einträge in einer ePA vornehmen, bekommen hierfür einmalig 10 Euro sowie für die laufende Unterstützung bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der ePA im aktuellen Behandlungskontext eine Vergütung. Krankenhäuser haben zudem einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro für die Übertragung von Daten, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung entstanden sind. 

Diese Regelungen sind Bestandteil des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz), das am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten ist.

Mehr Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst

  • Bis zum 31. Dezember 2021 sollen im Rahmen des „Paktes für den ÖGD“ mindestens 1.500 neue und unbefristete Vollzeitstellen in den Gesundheitsämtern geschaffen werden. Damit wird der ÖGD für seine wichtigen Aufgaben in der Corona-Pandemie gestärkt. Der Bund stellt hierfür 200 Mio. Euro zur Verfügung.

Mehr Personal in der Altenpflege 

  • In der vollstationären Altenpflege werden 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte finanziert. Die Personalkosten werden vollständig durch die Pflegeversicherung bezahlt, sodass die Eigenanteile der Bewohnerinnen und Bewohner nicht steigen müssen.
  • Diese zusätzlichen Stellen sind ein erster Schritt zur Umsetzung eines verbindlichen Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Die Ergebnisse des Projekts zur wissenschaftlichen Bemessung des Personalbedarfs zeigen, dass in vollstationären Pflegeeinrichtungen zukünftig insbesondere mehr Pflegehilfskräfte erforderlich sind.
  • Für bestimmte, im Rahmen der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel bedarf es keiner ärztlichen Verordnung. Diese zunächst befristet eingeführte Regel gilt nun dauerhaft.

Mehr Hebammen in Kliniken

  • Zur Verbesserung der Versorgung von Schwangeren können Krankenhäuser mehr Personal einstellen. Dazu wird ein Hebammenstellen-Förderprogramm mit 100 Millionen Euro pro Jahr (Laufzeit 2021 – 2023) aufgelegt
  • Mit dem Förderprogramm können etwa 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 1.750 weitere Stellen für Fachpersonal zur Unterstützung von Hebammen in Geburtshilfeabteilungen geschaffen werden.

Gesetzliche Krankenversicherung wird finanziell stabilisiert

  • Um die gesetzliche Krankenversicherung nach der von der COVID-19-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise finanziell zu stabilisieren, erhält die GKV einen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Milliarden Euro.
  • Außerdem werden aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig 8 Milliarden Euro in die Einnahmen des Gesundheitsfonds überführt.
  • Das Anhebungsverbot für Zusatzbeiträge und die Verpflichtung zum stufenweisen Abbau überschüssiger Finanzreserven wird ausgeweitet.

Diese Regelungen sind Bestandteil des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsverbesserungsgesetz).

Der durchschnittliche ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent angehoben. Das hat das BMG im Bundesanzeiger bekanntgeben. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, legt jede Krankenkasse für ihre Mitglieder selbst fest.