„Notbremse“-Regelungen treten am Ostersonntag in Kraft

Auch wenn das RKI heute mit 98,8 für München eine 7-Tage-Inzidenz unter 100 meldet, bleibt es dabei, dass ab Ostersonntag, 4. April, 0 Uhr, die verschärften Coronaregeln für die Inzidenzeinstufung „über 100“ („Notbremse“) in Kraft treten.

Diese Inzidenzeinstufung gilt nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung solange, bis der Grenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wird. Die dann maßgeblichen Regelungen treten anschließend ab dem zweiten Tag nach der dreimaligen Unterschreitung in Kraft.

Im Einzelnen bedeutet das folgende Änderungen:

Private Zusammenkünfte sind wieder nur mehr möglich für die Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet).

Außerdem tritt zwischen 22 Uhr und 5 Uhr eine Ausgangssperre in Kraft.

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehören auch Schuhgeschäfte zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäften

und dürfen damit auch bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 öffnen.

Vorbestellte Ware kann in Ladengeschäften vor Ort abgeholt werden.

Friseure sowie Dienstleistungsbetriebe der nicht-medizinischen Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege bleiben geöffnet, andere Betriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, und Tattoo-Studios sind geschlossen.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Das gilt auch wieder für Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten.

Büchereien, Archive und Bibliotheken können mit Hygienekonzept und Kundenzahlbegrenzung weiter geöffnet bleiben.

An Musikschulen ist Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform untersagt, Gleiches gilt für Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung.

Unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen ist nur kontaktfreier Sport erlaubt; die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.

Für Kinderbetreuung und Schulen muss nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bereits am Ende der Vorwoche verbindlich festgelegt werden, welche Inzidenzeinstufung für die kommende Woche gilt.

Für die Woche vom 5. bis 11. April musste hier ebenfalls die Inzidenzeinstufung „Über 100“ festgelegt werden. Damit sind Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder grundsätzlich geschlossen. Die Regelungen zur Notbetreuung hat das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unter https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/faq-coronavirus-betreuung.php veröffentlicht. Die Schulen sind noch in den Osterferien.

Die nächste Inzidenzeinstufung für Schulen und Kinderbetreuung – dann gültig für die Woche vom 12. bis 18. April – muss nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am Freitag, 9. April, erfolgen.