Oktoberfest: Dubai-Organisatoren unterwerfen sich in allen Punkten strafbewehrt

Symbolbild

Ein durch die Medien als „Dubai Wiesn“ bekannt gewordenes Event darf weiterhin nicht mit dem Münchner Oktoberfest werben. Die Verfügungsbeklagten haben heute in einer Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht München eine vollumfängliche, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und damit das zugunsten der Landeshauptstadt München ergangene Urteil des Landgerichts München I vom 25. Juni 2021 in dieser Sache akzeptiert.

Danach bleibt es den Organisatoren bei Androhung einer empfindlichen Vertragsstrafe verboten, den Anschein zu erwecken, das Münchner Oktoberfest ziehe nach Dubai um. Die Verwendung entsprechender Bilder und Formulierungen, die eine Verknüpfung zum Original suggerieren, bleibt ebenso untersagt wie jeder entsprechende Bezug zum Münchner Oktoberfest in der Bewerbung der Veranstaltung in Dubai. Nach Ansicht der Stadt München und des erstinstanzlichen Gerichts haben die Organisatoren die dem Original entgegengebrachte Wertschätzung in unlauterer Art und Weise für sich auszunutzen versucht.

Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft: „Ich begrüße den Spruch des Oberlandesgerichts ausdrücklich. Es steckt Nachahmern, die die Marke des Münchner Oktoberfests für ihre eigenen wirtschaftlichen Zwecke ausbeuten, deutliche Grenzen. Ziel unseres rechtlichen Vorgehens ist, den weltweit guten Ruf des Münchner Oktoberfestes zu schützen. Die Stadt betreibt für die Veranstaltung einen hohen finanziellen und organisatorischen Aufwand und wird daher alles dafür tun, um das Oktoberfest als einmaliges und ursprüngliches Münchner Original zu schützen.“

Die Landeshauptstadt München wurde von den Rechtsanwälten Dr. Nils Rauer und Florian Traub von der Kanzlei Pinsent Masons vertreten.