Radsternfahrt auf der Autobahn bleibt untersagt

Symbolbild

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag des ADFC München e.V. gegen die behördliche Untersagung einer geplanten Radsternfahrt auf Autobahnen am Samstag, 11. September, als unbegründet abgelehnt. Damit folgt das Gericht der Argumentation des Kreisverwaltungsreferats, das in einem ersten Teilbescheid vorab die Durchführung der Radsternfahrt auf den Bundesautobahnen A8, 9, 94 und 96 unter Verweis auf Gefahren für Leib und Leben untersagt hatte. Aus Sicht des Gerichts stellen die Fahrradkorsos auf den Autobahnen eine unmittelbare Gefährdung und nicht mehr hinnehmbare Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Schon jeder Korso für sich würde zu einer unverhältnismäßigen und nicht mehr vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu rechtfertigenden Behinderung der Sicherheit des Verkehrs führen. Laut Gericht summieren sich in der Gesamtbetrachtung diese Beeinträchtigungen nochmals – mit den vom Kreisverwaltungsreferat zu Recht angenommenen daraus resultierenden Gefahren.

Außerdem teilt das Gericht die Einschätzung des Kreisverwaltungsreferats, dass ein erforderlicher unmittelbarer Bezug des Versammlungsthemas zu den ausgewählten Streckenabschnitten der Autobahnen nicht besteht. Allgemeine Autobahn- oder Verkehrswende-Versammlungsthemen reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus. Darüber hinaus kam das Gericht zu der Auffassung, dass selbst wenn ein thematischer Bezug bestünde, die Untersagung der Nutzung der Autobahn durch das Kreisverwaltungsreferat rechtlich nicht zu beanstanden sei. Eine Klage würde gemäß richterlicher Bewertung voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Das Kreisverwaltungsreferat hatte sich im Vorfeld intensiv mit dem Polizeipräsidium München und der Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung Südbayern ausgetauscht. Deren Gefahrenprognosen waren im Hinblick auf die gewünschte Autobahnnutzung eindeutig: Beide Fachbehörden hatten eine Autobahnnutzung im Rahmen der Fahrraddemo am Samstag des Ferienrückreisewochenendes klar abgelehnt. Nach Einschätzung der Polizei wäre eine Vollsperrung der betroffenen Autobahnen erforderlich gewesen – mit Totalausleitung des nachfolgenden Verkehrs. Der Rückstau hätte neben den eigentlich gesperrten Autobahnen über die Autobahnkreuze hinaus auch andere Autobahnabschnitte zum Erliegen gebracht. Ein Rückstau auf der A8 hätte über das Kreuz München Süd innerhalb kürzester Zeit auch den Verkehr auf der A99 und der A995 blockiert. Die Bedarfsumleitungen wären innerhalb kürzester Zeit wegen Überlastung zum Erliegen gekommen. Außerdem hätte gemäß polizeilicher Einschätzung eine Sperrung der Gegenfahrbahn oder zumindest eine starke Geschwindigkeitsreduzierung aus Sicherheitsgründen in Betracht gezogen werden müssen.

Der Bescheid beinhaltet ausdrücklich kein Verbot der Radsternfahrt am Samstag, 11. September, als solche. Die Kooperationsgespräche zur geplanten Radsternfahrt auf 16 Routen durch das Stadtgebiet mit mehr als 30.000 Personen dauern noch an.