Regelungen zum Jahreswechsel 2021/2022

Regelungen zum Jahreswechsel 2021/2022

Zum bevorstehenden Jahreswechsel informiert das Kreisverwaltungsreferat über die geltenden Regelungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene für Silvester.
Bundesweit dürfen in diesem Jahr keine Silvesterknaller und Raketen verkauft werden. Die Regelung untersagt zum Jahreswechsel 2021/2022 pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 an Privatpersonen zu verkaufen, unabhängig vom Vertriebsweg oder Datum des Kaufvertrags. Ziel der Regelung ist es, Verletzungen beim Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht zu verhindern.

In München ist zudem das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung, also Silvesterknaller und Böller, am gesamten 31. Dezember und am gesamten 1. Januar in der Umweltzone innerhalb des Mittleren Rings untersagt – auch auf dort befindlichen privaten Grundstücken. Grundlage ist ein Stadtratsbeschluss mit dem ursprünglichen Ziel, mäßigenden Einfluss auf die negativen Begleiterscheinungen wie Lärm, Luftverschmutzung und Müll ausüben zu können. Die bundesweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz räumt den Kommunen die Möglichkeit eines solchen Verbots in dicht besiedelten Gebieten ein. Eine Rechtsgrundlage für ein generelles Abbrennverbot von Pyrotechnik jeder Art im gesamten Stadtgebiet auch im privaten Bereich besteht nicht. Ab Dienstag, 28. Dezember, gelten in Bayern neue Kontaktbeschränkungen, auch für Geimpfte und Genesene. Geimpfte und Genesene dürfen sich dann im Rahmen von privaten Zusammenkünften mit maximal zehn Personen treffen. Sobald eine ungeimpfte Person dabei ist, gelten die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Somit sind private Zusammenkünfte, egal ob im privaten oder im öffentlichen Raum, an denen auch Ungeimpfte teilnehmen, grundsätzlich nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstands sowie höchstens zwei weiteren Personen eines weiteren Hausstands möglich – und zwar unabhängig von deren Impfstatus. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht dazu. Für private Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten, zum Beispiel in angemieteten Räumlichkeiten, gilt die Obergrenze von 10 Personen ebenfalls. Tanzveranstaltungen sind untersagt. Um zumindest im kleinen Kreis auch in der Gastronomie Silvester feiern zu können, ist die angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22 Uhr bis 5 Uhr) für die Silvesternacht vom Freistaat aufgehoben.

In Bayern gibt es an Silvester auf publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über 10 Personen hinausgehen. Die hiervon konkret betroffenen Ge- biete sind von den Kreisverwaltungsbehörden festzulegen. In München sind das: Innenstadt mit Fußgängerzone und Viktualienmarkt, Baldeplatz, Friedensengel, Olympiaberg und angrenzende Grünflächen, Schloss Nymphenburg sowie Wittelsbacherbrücke, Reichenbachbrücke und Corneliusbrücke. In der Innenstadt mit Fußgängerzone und Viktualienmarkt gilt an Silvester und Neujahr außerdem durchgehend von 31. Dezember, 11 Uhr, bis 1. Januar, 23 Uhr, ein Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum. Für die Kontrolle und Durchsetzung der Maßnahmen zum Infektionsschutz im öffentlichen Raum ist die Polizei zuständig. Das Polizeipräsidium München überwacht und kontrolliert die Regelungen fortlaufend.

Die Allgemeinverfügungen zum Böllerverbot innerhalb des Mittleren Rings, zum Alkoholkonsumverbot und zum Ansammlungsverbot mit den konkret benannten Örtlichkeiten sowie Lagepläne werden online veröffentlicht unter auf www.muenchen.de/amtsblatt.