Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Das Kabinett hat dazu nun die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 beschlossen. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.
Veränderungen in der Rentenversicherung
Ab 1. Januar 2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 6.750 Euro im Monat (2021: 6.700 Euro). In den alten Ländern sinkt sie auf 7.050 Euro im Monat (2021: 7.100 Euro).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 8.350 Euro im Monat (2021: 8.250 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (West) sinkt auf 8.650 Euro im Monat (2021: 8.700).
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2022 vorläufig auf 38.901 Euro im Jahr (2021: 41.541 Euro) festgesetzt.
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.
Keine Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie beträgt ab 1. Januar 2022 unverändert 64.350 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei 58.050 Euro im Jahr.
Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Rechengrößen ab 1. Januar 2022 im Überblick:
Rechengröße | West | Ost |
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | 7.050 Euro pro Monat | 6.750 Euro pro Monat |
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 8.650 Euro pro Monat | 8.350 Euro pro Monat |
Versicherungspflichtgrenze in der GKV | 64.350 Euro pro Jahr (5.362,50 Euro pro Monat) | |
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV | 58.050 Euro pro Jahr (4.837,50 Euro pro Monat) | |
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung |
7.050 Euro pro Monat | 6.750 Euro pro Monat |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2022 in der Rentenversicherung | 38.901 pro Jahr | |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.290 Euro pro Monat | 3.150 Euro pro Monat |
Berechnungsgrundlagen der Rechengrößen
Die Rechengrößen bilden die in der Corona-Pandemie bedingte Lohnentwicklung ab. Die Grundlage der jährlichen Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze West ist die Lohnzuwachsrate West. Sie lag im Jahr 2020 bei -0,34 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird aus dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz abgeleitet. Dort wurden die Umrechnungswerte für die Rechengrößen Ost für 2019 bis 2024 bereits endgültig festgelegt. Für die GKV ist die bundesweite Einkommensentwicklung maßgebend. Hier lag der Wert im Jahr 2020 bei -0,15 Prozent.