Steuerberaterkammer München: Krankenkassenbeiträge im Voraus zu bezahlen, zahlt sich aus

Steuerberaterkammer München: Krankenkassenbeiträge im Voraus zu bezahlen, zahlt sich aus
Symbolbild

Wer privat oder auch freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, kann seine Steuerlast senken, indem er seine Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2022 oder sogar für die nächsten zwei oder drei Jahre schon vor dem Stichtag 20. Dezember 2021 überweist. Denn der Beitragsanteil, der auf die Basisabsicherung entfällt, ist in voller Höhe im laufenden Jahr, also im Jahr 2021, vom zu versteuernden Einkommen absetzbar. Auf diese Regelung, die der Gesetzgeber „unechte oder vorgezogene Steuerersparnis“ nennt, macht jetzt die Steuerberaterkammer München aufmerksam. 

Diese Vorauszahlung führt außerdem dazu, dass im Jahr 2022 (sowie ggfs. in den beiden Folgejahren) die Beiträge für Haftpflicht-, Unfall- und Pflegetagegeldversicherungen in einer Höhe bis zu 1900 Euro (bei Selbstständigen sogar bis zu 2800 Euro) bzw. bei Zusammenveranlagung bis zu 3.800 Euro steuerlich abgesetzt werden können. Die Ausgaben für diese anderen Versicherungen würden sich jedoch nicht steuerlich auswirken, wenn im gleichen Jahr Krankenkassen- und Pflegeversicherungen abgesetzt werden. 

Nur die Beiträge für eine Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind immer unbegrenzt absetzbar, auch wenn die oben genannten Höchstbeträge überschritten werden. Weitere Aufwendungen – beispielsweise für Haftpflicht-, Unfall- und Pflegetagegeldversicherungen – können über die oben genannten Höchstbeträge hinaus nicht zusätzlich berücksichtigt werden. 

Bei einer Beitragszahlung im Voraus fallen in den Jahren 2022 (eventuell auch 2023 und 2024) jedoch keine Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung an. Deshalb können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu den genannten Höchstbeträgen berücksichtigt werden. Dies führt zu einer echten Steuerersparnis, zuerst im laufenden Jahr und gegebenenfalls in den Folgejahren. 

Angestellte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können dieses Steuersparmodell leider nicht nutzen, da ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammen mit den Beiträgen des Arbeitgebers als monatlicher Gesamtsozialversicherungsbeitrag von ihrem Bruttogehalt abgezogen werden. 

„Bevor Sie eine Vorauszahlung Ihrer Beiträge veranlassen, sollten Sie unbedingt mit Ihrer Krankenversicherung klären, ob diese solche Vorauszahlungen akzeptiert“, empfiehlt der Präsident der Steuerberaterkammer München, Prof. Dr.  Hartmut Schwab.