Steuern sparen mit Grünem Rezept und Zuzahlungsquittung aus der Apotheke

Grünes Rezept
Quelle: ABDA - Bundesvereinigung

Wer Steuern sparen will, sollte alle Quittungen aus der Apotheke sorgfältig aufbewahren und dann beim Finanzamt einreichen. Bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018, die bis zum 31. Juli 2019 abgegeben werden muss, können private Ausgaben für Arzneimittel laut § 33 Einkommenssteuergesetz im Einzelfall als „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht werden. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) aufmerksam. Neben der gesetzlichen Zuzahlung von fünf bis zehn Euro pro rezeptpflichtigen Medikament kommen dafür auch rezeptfreie Arzneimittel in Betracht, sofern die Krankenkasse die Kosten dafür nicht übernimmt. Die medizinische Notwendigkeit in der Selbstmedikation kann durch das vom Arzt ausgestellte Grüne Rezept nachgewiesen werden – vergleichbar mit dem rosa Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Krankenkassenkosten.

„Medizinisch notwendige Ausgaben für die eigene Gesundheit können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das ist eine gute Nachricht für viele Patienten, die Arzneimittel aus der Apotheke benötigen“, sagt Berend Groeneveld, Patientenbeauftragter des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). „Zwar gelten eine Belastungsgrenze und eine Einzelfallprüfung bei der Anerkennung der Krankheitskosten. Aber es kann sich trotzdem lohnen, alle Ausgaben in der Apotheke an das Finanzamt zu melden. Als Belege dienen das abgestempelte Grüne Rezept genauso wie die Zuzahlungsquittung für das rosa Rezept. Um diese Nachweise für das gesamte Jahr 2018 zu erbringen, unterstützen viele Apotheken ihre Kunden.“ Groeneveld weiter: „Wer seine Quittungen im vorigen Jahr nicht komplett gesammelt hat, kann oft auf die Hilfe seiner Stammapotheke zählen. Für Inhaber einer Kundenkarte kann meist nachträglich eine Jahresübersicht ausgedruckt werden.“

Weitere Informationen unter www.abda.de und www.aponet.de