Trotz Corona-Beschränkungen: Einreise für systemrelevante Berufspendler in den Grenzregionen möglich

Symbolbild

Seehofer: Wir gehen pragmatisch vor, wo immer das möglich ist.

Bundesinnenminister Horst Seehofer hat in Abstimmungen mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer Bayern und Sachsen weitere Einreisemöglichkeiten für Berufspendler in den Grenzregionen im Rahmen der vorübergehend eingeführten Binnengrenzkontrollen freigegeben. Voraussetzung ist, dass es sich um Tätigkeiten in systemrelevanten Berufsbranchen handelt.

Bundesinnenminister Seehofer: „Der Gesundheitsschutz hat oberste Priorität. An den Grenzen erfordert das Infektionsgeschehen derzeit konsequente Maßnahmen. Dabei lassen wir nicht außer Acht, dass unsere Grenzregionen inzwischen vielfältig miteinander verwoben sind. Für Grenzpendler in systemrelevanten Berufsbranchen soll die Einreise möglich bleiben. Wir gehen pragmatisch vor, wo immer das möglich ist. Die jetzt gefundene Lösung könnte ein Beispiel dafür sein, wie wir beim grenzüberschreitenden Verkehr in der Pandemiebekämpfung künftig vorgehen.“

Im Rahmen seit dem 14.02.2021 vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen gelten zusätzlich Ausnahmen für:

Beschäftigte, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Betrieben unverzichtbar sind. (Ziffer 2 der „Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs (2020/C 102 I/03)

Im Rahmen der vorübergehenden Binnengrenzkontrollen sind dazu folgende Nachweise erforderlich:

– bis Ablauf des 16.02.2021:
Glaubhaftmachung durch Einreisende, dass eine Beschäftigung nach Ziffer 2 der „MITTEILUNG DER KOMMISSION – Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs (2020/C 102 I/03)“ ausgeübt wird (u.a. durch Mitführung eines Arbeitsvertrags bei Einreise und Vorlage auf Verlangen der Kontrollbehörden)

ab 17.02.2021:
Beschäftigte der von den Landesbehörden Bayern und Sachsen nach Ziffer 2 der „MITTEILUNG DER KOMMISSION – Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs (2020/C 102 I/03)“ definierten Betriebe; Erteilung von individualisierten amtlichen Bescheinigungen (Betrieb und Person) durch die jeweiligen Landesbehörden in Bayern und in Sachsen, die bei Einreise mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollbehörden vorzulegen sind.

Welche Betriebe in Sachsen und Bayern innerhalb der systemrelevanten Berufsbranchen konkret unter die ergänzenden Ausnahmetatbestände fallen, legen die Bundesländer Bayern und Sachsen in eigener Verantwortung fest.

Die Bundespolizei wurde vom Bundesinnenministerium angewiesen, die Einhaltung der Regelungen unter Berücksichtigung der erforderlichen Nachweispflichten an den Grenzen zu Tschechien und Österreich zu kontrollieren. Personen, die oben genannte Voraussetzungen nicht erfüllen, werden zurückgewiesen.

Die Vorgaben der Coronavirus-Einreiseverordnung bleiben unberührt.