Aufgrund einer Änderung der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten ab heute beschränkt auf
- Veranstaltungen ab 1.000 Personen in Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten,
- Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik,
- körpernahe Dienstleistungen und
- Gemeinschaftsunterkünfte im Beherbergungswesen, wie z. B. Schlafsälen in Jugendherbergen oder Berghütten.