Gesetzlich krankenversicherte Patienten können bei ihrer Krankenkasse eine Befreiung von der Zuzahlung zu Leistungen beantragen, sobald ihre finanzielle Belastung zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens (bzw. ein Prozent bei chronisch kranken Patienten) überschreitet. Da die Bescheinigung jeweils nur für ein Kalenderjahr gilt, muss eine bisher geltende Zuzahlungsbefreiung neu für 2015 beantragt werden. Mit dem Zuzahlungsrechner auf dem Gesundheitsportal www.aponet.de lässt sich ermitteln, ob die entsprechende Belastungsgrenze schon überschritten wurde oder – bei chronisch kranken Patienten – im Laufe des Jahres überschritten wird. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) hin. Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, die Arzneimittelzuzahlungen einzuziehen und an die Krankenkassen weiterzuleiten, wenn vom verordnenden Arzt kein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient keinen entsprechenden Bescheid in der Apotheke vorlegen kann.
In Deutschland sind derzeit 7,5 Millionen Patienten bei ihrer Krankenkasse von der Zuzahlung befreit, darunter 7,0 Millionen chronisch kranke Menschen. Grundsätzlich von der Zuzahlung befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Volljährige Versicherte müssen dagegen grundsätzlich eine Zuzahlung an ihre Krankenkasse leisten, wenn sie Medikamente bzw. Heil- und Hilfsmittel brauchen oder z.B. Fahrtkosten, eine Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahmen anfallen. Bei Arzneimitteln belaufen sich die Zuzahlungen auf 10 Prozent des Preises, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro. Beträgt der Preis eines Arzneimittels weniger als 5 Euro, sinkt auch die Zuzahlung auf diesen Betrag. Pro Jahr summieren sich die Zuzahlungen für Arzneimittel in ganz Deutschland auf 2,0 Milliarden Euro. Die Apotheken sind darauf vorbereitet, Quittungen über Zuzahlungen auszustellen – einzeln oder als Sammelbeleg am Jahresende, wenn der Patient zum Beispiel eine Kundenkarte hat.