Corona-Notbremse: Das müsst ihr wissen

Auf Grund des vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) wird die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in bestimmten Bereichen angepasst. Darauf hat das Bayerische Gesundheitsministerium am Freitag (23. April) in München hingewiesen. Viele dieser Bundesneuregelungen des Bevölkerungsschutzgesetztes hatte Bayern mit seinem Leitmotiv der Vorsicht und Umsicht bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes umgesetzt. Seit heute müssen auch andere Bundesländer im Kampf gegen die Pandemie diesem konsequenten Kurs folgen. Bayern hält auch jetzt an einigen schärferen Regeln fest.

Die Lage ist weiterhin ernst. Intensivmediziner aus ganz Deutschland warnen bereits vor überlasteten Intensivstationen und aufgeschobenen Operationen. Das medizinische Personal arbeitet physisch und psychisch am Limit. Die Infektionszahlen steigen.

Durch die nun geltenden bundeseinheitlichen Regelungen sollen die Infektionsschutzmaßnahmen für alle Bürgerinnen und Bürger insgesamt nachvollziehbarer werden und auch die Akzeptanz für das Krisenmanagement weiter steigen. Inhaltlich ergeben sich für die bayerische Bevölkerung nur in wenigen Bereichen Anpassungen in der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV).

Als verbindlichen Mindeststandard für Infektionsschutzmaßnahmen gilt nun bundeseinheitlich eine 7-Tage-Inzidenz über 100. Dies bedeutet unter anderem, dass

– für geöffnete Handels- und Dienstleistungsbetriebe ab einer Inzidenz von 100 eine angepasste Kundenzahlbegrenzung gilt. Es dürfen sich nunmehr maximal ein Kunde pro 20 qm für die ersten 800 qm sowie zusätzlich ein Kunde pro 40 qm für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche gleichzeitig im Ladengeschäft aufhalten.

– für Ladengeschäfte, die nicht zu den in § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV ausdrücklich genannten Geschäfte des täglichen Bedarfs gehören, nur noch bis zu einer 7-Tage-Inzidenz bis 150 Kunden nach einer vorherigen Terminvereinbarung in das Ladengeschäft eingelassen werden dürfen, wenn sie zudem ein negatives Testergebnis (höchstens 24 Stunden zurückliegender PCR-Test, Antigen-Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht) vorweisen können („Click & Meet“).

– ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Friseure sowie der Fußpflege für die Kunden nur noch zulässig ist, wenn diese ein negatives Testergebnis (höchstens 24 Stunden zurückliegender PCR-Test, Antigen-Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht) vorweisen können. Darüber hinaus besteht auch für das Personal eine FFP2-Maskenpflicht.

– eine wechselseitige unentgeltliche Kinderbetreuung in festen Betreuungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Haushalte nicht mehr möglich ist.

– im Kultusbereich die bislang geltenden Regelungen bestehen bleiben und die Schulen, mit Ausnahme der Abschlussklassen, weiterhin bei einer 7-Tage-inzidenz über 100 geschlossen bleiben.

Gleichgeblieben sind auch die bayerischen Regelungen zur nächtlichen Ausgangssperre. Hier gelten weiterhin nur die bereits bekannten begründeten Ausnahmefälle. Im Unterschied zur Bundes-Notbremse ist in Bayern Bewegung an der frischen Luft in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr kein Ausnahmetatbestand von der Ausgangssperre.

Ziel der nächtlichen Ausgangssperre ist es, Kontakte zu reduzieren und Mobilität einzuschränken. Das ist sehr wichtig, um weitere Infektionen möglichst zu verhindern. Deshalb hält Bayern auch erst einmal an der schärferen Regelung für die Zeit ab 22.00 Uhr fest.

Die bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen wurden schnell an das Bundesrecht dort angepasst, wo es notwendig war. Ob noch weitere Anpassungen notwendig sind, wird der kommende Ministerrat beraten.

Die „Verordnung zur Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ vom 22. April 2021 ist unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-287/ veröffentlicht.

Die angepassten Regelungen sind ab 23.04.2021 in Kraft getreten.