Corona-Arbeitsschutzverordnung – Unternehmen müssen Tests anbieten

Corona-Arbeitsschutzverordnung - Unternehmen müssen Tests anbieten

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten künftig Corona-Tests anbieten. Die Bundesregierung verlängert die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 und ergänzt sie um eine entsprechende Verpflichtung.

Nicht alle Beschäftigten können im Homeoffice arbeiten. Arbeitsplatz und Arbeitsweg stellen für sie ein erhöhtes Infektionsrisiko dar. Hier können Tests im Unternehmen helfen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und weitere Ansteckungen zu vermeiden. Arbeitgeber sind zukünftig verpflichtet, ihren Angestellten Corona-Tests anzubieten.

Tests bieten Beschäftigten zusätzliche Sicherheit

Die bisherigen freiwilligen Testanstrengungen vieler Arbeitgeber sind hoch anzuerkennen. Mit einer Änderung der Arbeitsschutzverordnung werden Arbeitgeber nun jedoch verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten können, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.

Die Testungen sind eine notwendige Ergänzung zum betrieblichen Infektionsschutz und bieten den Beschäftigten zusätzliche Sicherheit. „So können wir Infektionsketten verhindern, Gesundheit schützen und letztlich Betriebsschließungen vermeiden. Diese neue Pflicht ist nötig geworden, damit wirklich alle Beschäftigten im Betrieb ein Testangebot erhalten“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft.

Bisher geltende Maßnahmen bestehen weiter

Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Ebenso wenig ist eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis vorgesehen.

Wichtig ist jedoch, dass die bisher geltenden Maßnahmen weiter bestehen:

  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,
  • Homeoffice, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen,
  • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,
  • das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und
  • die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten.

Mit der Änderung wird die Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Das Bundeskabinett hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung zur Kenntnis genommen.