
Verbraucherzentrale Bayern stärkt Verbraucherrechte und begrüßt Refurbished als freiwillige Alternative
Wer ein neues Smartphone oder Tablet kauft und kurz darauf einen Mangel feststellt, darf bei einer Neulieferung ein fabrikneues Gerät erwarten. Das hat das Landgericht München I in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Bayern gegen Apple entschieden. Gleichzeitig gilt künftig: Mit dem neuen Recht auf Reparatur können Verbraucherinnen und Verbraucher im Gewährleistungsfall ausdrücklich auch ein generalüberholtes Ersatzgerät verlangen – eine nachhaltige Option, die die Verbraucherzentrale Bayern begrüßt. Entscheidend ist jedoch: Die Wahl liegt beim Verbraucher.
Gericht schafft Klarheit bei Ersatzgeräten
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, wann ein Ersatzgerät im Rahmen der Gewährleistung noch als neu gilt. Apple hatte teilweise Austauschgeräte als Ersatz angeboten, die Bauteile aus bereits ausgelieferten und innerhalb der Widerrufsfrist zurückgegebenen Geräten enthalten konnten.
Das Landgericht München I zieht hier eine klare Grenze: Ein Gerät ist nur dann neu, wenn es noch nicht verkauft oder an einen Kunden ausgeliefert wurde. Wurde ein Gerät bereits genutzt und anschließend zurückgegeben, gilt es nicht mehr als fabrikneu. Denn mit der Auslieferung steigt das Risiko, dass das Gerät bereits Mängel aufweist.
Refurbished: sinnvoll – aber nur auf Wunsch
Die Entscheidung des Gerichts richtet sich nicht gegen generalüberholte Geräte. Im Gegenteil: Diese sogenannten Refurbished-Produkte sind häufig eine nachhaltige Alternative. Mit dem neuen Recht auf Reparatur, das Ende Juli in Kraft getreten ist, können Verbraucher künftig im Rahmen der Gewährleistung ausdrücklich ein aufbereitetes Ersatzgerät zu verlangen.
„Refurbished-Produkte sind eine sinnvolle und nachhaltige Alternative“, sagt Tatjana Halm, Referatsleiterin Recht und Digitales bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Entscheidend ist aber, dass Verbraucher selbst wählen können. Wer ein Neugerät gekauft hat und eine Ersatzlieferung verlangt, darf nicht ohne ausdrückliches Einverständnis ein aufbereitetes Gerät erhalten. Umgekehrt begrüßen wir ausdrücklich, dass Verbraucher künftig freiwillig ein generalüberholtes Gerät wählen können.“
Das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juli 2026 (Az. 29 U 4451/23e) ist noch nicht rechtskräftig.










