
Ab dem 31. Juli 2026 gilt das neue Recht auf Reparatur
Gerade im Sommer ist es besonders ärgerlich, wenn plötzlich der Kühlschrank nicht mehr funktioniert. Noch ärgerlicher ist es, wenn dann die Gewährleistung nicht mehr greift. Defekte Geräte müssen aber nicht gleich entsorgt werden, denn ab dem 31. Juli 2026 haben Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechte beim Thema Reparatur.
Ab dem 31. Juli 2026 legt das neue Recht auf Reparatur für bestimmte Produktgruppen die Reparierbarkeit zu angemessenen Preisen fest. Für manche dieser Produktgruppen müssen Hersteller bereits Ersatzteile vorhalten. Dies umfasst Geschirrspüler, Kühlgeräte, Fernseher und Monitore, Waschmaschinen und -trockner sowie Smartphones, Tablets und schnurlose Telefone. Darüber hinaus werden jetzt weitere Produkte erfasst: Staubsauger und Saugroboter sowie bestimmte Batterien, Akkus und Datenspeicher. Diese allerdings vorerst ohne die Auflage, Ersatzteile vorzuhalten. Weitere Produktgruppen sollen nach und nach folgen.
„Das Recht auf Reparatur ist ein wichtiger Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit und zu einem besseren Schutz von Ressourcen“, sagt Simone Bueb, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Damit Verbraucher davon auch tatsächlich profitieren, muss die Ersatzteilversorgung auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden.“
Das Recht auf Reparatur ist nicht kostenfrei. Der Hersteller darf ein angemessenes Entgelt verlangen. Damit Verbraucher die Kosten vorab einschätzen können, müssen Hersteller typische Reparaturpreise auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Ausweitung des Gewährleistungsrechts
Parallel soll die zeitgleich eingeführte Ausweitung des Gewährleistungsrechts Verbraucher dazu anregen, sich für die Reparatur eines defekten Geräts, statt für die Neulieferung der Ware zu entscheiden. Wenn ein Defekt oder Mangel an einer gekauften Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auftritt, können Verbraucher die Ware sowohl reparieren als auch neu liefern lassen. Entscheiden sie sich für eine Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um zwölf Monate auf insgesamt drei Jahre. Möchten Verbraucher sich die Ware neu liefern lassen, haben sie nun die Wahl, auch ein aufbereitetes (refurbished) Gerät zu wählen. Ohne einen ausdrücklichen Wunsch bleibt es aber bei der Lieferung einer Neuware.
Was Verbraucher jetzt wissen müssen
Für Verbraucher ist wichtig zu wissen, dass sie gegenüber dem Händler die kostenlose Gewährleistung zwei Jahre lang geltend machen können und sich bei nach dem 31. Juli 2026 gekauften Produkten diese bei Reparatur um 12 Monate verlängert. Außerdem haben sie die Wahl, bei einer Neulieferung ein aufbereitetes Gerät statt eines Neugeräts zu wählen – allerdings nur auf ausdrücklichen Wunsch.
Das neue Recht auf Reparatur bietet daneben Verbrauchern gegenüber dem Hersteller die kostenpflichtige Möglichkeit zur Reparatur des defekten Gerätes, wenn beispielsweise aufgrund von Eigenverschulden das Gewährleistungsrecht nicht greift oder die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Dies kann auch für Geräte gelten, die bereits vor dem 31. Juli 2026 gekauft wurden.
Herausforderungen für Verbraucher
Mit dem neuen Recht auf Reparatur und der Ausweitung des Gewährleistungsrechts soll ein Schritt in Richtung Ausweitung des Umweltschutzes und weniger teure Neukäufe getan werden. „Das neue Recht auf Reparatur ist ein Fortschritt, aber für Verbraucher bleibt es kompliziert: Zuständigkeiten, Fristen und Kosten sind nicht immer leicht zu überblicken. Vor allem fehlt eine klare Obergrenze für Reparaturpreise“, betont Simone Bueb. Wie lange sie das Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller für ein erworbenes Produkt einfordern können, ist zudem schwer zu ermitteln.
Weitere Informationen und Hilfestellung
Weitere Informationen zum Recht auf Reparatur sind zu finden auf verbraucherzentrale.bayern. Der Umtausch-Check der Verbraucherzentrale kann für eine rechtliche Ersteinschätzung genutzt werden und beantwortet Fragen zu Rückgabe, Gewährleistung und Garantie.










