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Start Digital Urteil: Facebook muss sich an deutsches Datenschutzrecht halten

Urteil: Facebook muss sich an deutsches Datenschutzrecht halten

27. Februar 2015
Das Kammergericht Berlin weist eine Berufung von Facebook zurück und bestätigt ein Urteil zugunsten des vzbv
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat sich auch in zweiter Instanz vor dem Kammergericht in Berlin gegen Facebook durchgesetzt. Das Kammergericht wies eine Berufung von Facebook zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin zugunsten des vzbv. Der vzbv hatte geklagt, weil einige Klauseln in Facebooks Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungengegen deutsches Recht verstoßen. Auch der seinerzeit angebotene Freundefinder, der Adressbuchimport sowie die daraus generierten Einladungsmails sind Gegenstand des Verfahrens. Nach dem Landgericht urteilte jetzt auch das Kammergericht Berlin: Facebook Irland, die europäische Tochtergesellschaft von Facebook, muss sich an deutsches Datenschutzrecht halten.
„Das Urteil ist ein Meilenstein für den Datenschutz in der Facebook-Ära. Mit dem Urteil hat das Kammergericht Berlin eine klare Ansage gemacht, welches Recht für Facebook gilt“, sagt Carola Elbrecht, Leiterin des Projekts Verbraucherrechte in der digitalen Welt beim vzbv. Für Facebook Irland gelte nicht irisches, sondern deutsches Datenschutzrecht. Das ist die Konsequenz, die sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergibt, wenn nicht eine europäische Niederlassung die Verantwortung für die Datenverarbeitung trägt, sondern eine hundertprozentige Muttergesellschaft in den USA. Genau das ist bei Facebook der Fall.Datenschutz ist Verbraucherschutz
Auch in puncto Daten- und Verbraucherschutz ist das Urteil ein Erfolg: Datenschutzgesetze müssen demnach als Verbraucherschutzgesetze im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes definiert werden. Das stärkt die Verbandsklagebefugnis des vzbv und der Verbraucherzentralen. Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung festgestellt, dass das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die EU-Datenschutzrichtlinie nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher in ihren Persönlichkeitsrechten schütze. Auch ihr Schutz im Zusammenhang mit einer Datenverarbeitung durch Unternehmen sei Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Schließlich reglementiere das BDSG wie auch die EU-Datenschutzrichtlinie nicht nur eine Datenverarbeitung im persönlichen Lebensbereich der Bürger, sondern auch in ihrer wirtschaftlichen Betätigung als Verbraucher.

Durch das Urteil des Kammergerichts fühlt sich der vzbv in seinem Kampf um ein europaweit hohes verlässliches Datenschutzniveau bestärkt. „Es darf sich für global tätige Unternehmen nicht länger lohnen, sich in Ländern niederzulassen, in denen durch die hiesigen Datenschutzaufsichtsbehörden der geringste Widerstand zu erwarten ist“, so Elbrecht. Der vzbv fordert daher die Bundesregierung erneut auf, sich für eine zügige Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung einzusetzen, um wie im Koalitionsvertrag versprochen „europaweit ein einheitliches Schutzniveau beim Datenschutz zu garantieren“. Ohne einen einheitlichen Rechtsrahmen könnten sich Verbraucher nicht darauf verlassen, dass sich US-amerikanische Unternehmen wie Facebook und Apple an europäisches Recht halten.

Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des Kammergerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Zwar hat Facebook im Laufe der Zeit nicht nur den Freundefinder, sondern auch größtenteils die AGB geändert. Dennoch sind die Grundsätze dieses Urteils durchaus übertragbar und gelten auch für den aktuellen Freundefinder und die teils modifizierten AGB. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, wird der vzbv prüfen, an welchen Stellen sich das Urteil unmittelbar auf Facebooks laufenden Geschäftsbetrieb auswirkt.

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Redaktion

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