Verschärfte Corona-Maßnahmen in Kraft!

Verschärfte Corona-Maßnahmen in Kraft!

Mit dem neuen Bundesinfektionsschutzgesetz und der neuen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind heute auch für München verschärfte Coronaregeln in Kraft getreten:

  • So dürfen sich jetzt Ungeimpfte/Nichtgenesene nur noch höchstens zu fünft treffen mit Personen aus maximal zwei Haushalten; Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten und Geimpfte/Genesene werden nicht mitgezählt.
  • In den öffentlichen Verkehrsmitteln gilt neben der FFP2-Maskenpflicht jetzt auch 3G – die Fahrgäste müssen also geimpft, genesen oder getestet sein. Ausgenommen sind Schüler*innen und Kinder unter 6 Jahren.
  • Die 2G-Regel gilt nun neben der Gastronomie, den körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungsunternehmen auch für Hochschulen und außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive. Zusätzlich gilt in der Gastronomie eine Sperrstunde ab 22 Uhr.
  • Darüber hinaus gilt 2G-Plus bei Veranstaltungen sowie für Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Der Mindestabstand muss eingehalten werden und es dürfen maximal 25 % der Veranstaltungsstätten-Kapazität genutzt werden. Messen dürfen täglich maximal 12.500 Besucher*innen einlassen.
  • Clubs, Diskotheken und Bars sowie Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind nun wieder geschlossen.
  • Auch Weihnachtsmärkte sind untersagt.
  • Im Einzelhandel gilt neben der FFP2-Maskenpflicht wieder eine Begrenzung der Kundenzahl auf eine Person pro zehn Quadratmeter.
  • Im Rahmen der 3G-Pflicht in Arbeitsstätten müssen ungeimpfte oder nichtgenesene Beschäftigte nun täglich einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen.
  • Steigt die regionale 7-Tage-Inzidenz über 1.000, wird das öffentliche Leben in dem betroffenen Hotspot weitgehend heruntergefahren („Regionaler Hotspot-Lockdown“). Dieser Hotspot-Lockdown tritt am Tag nach Bekanntgabe der Grenzwertüberschreitung in Kraft. Wird der Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten die Maßnahmen am Folgetag der Bekanntgabe wieder außer Kraft.