„Corona-Ampel“ für Bayern – Was gilt wann?

Was gilt, wenn die „Corona-Ampel“ auf Grün, Rot oder Gelb steht? Heute stellen wir noch einmal Details der „Corona-Ampel“ für Bayern vor.

Alle wichtigen Informationen finden Sie dazu auch auf der FAQ-Seite: www.corona-katastrophenschutz.bayern.de.

Dort erhalten Sie auch Hinweise zu den aktuellen Fallzahlen und Hotspots in Bayern.

GRÜNE PHASE: 7-Tage-Inzidenz unter 35:

  • Kontaktbeschränkungen: Jeder ist angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands ODER in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet. Bei privaten Zusammenkünften zu Hause gilt keine Beschränkung auf einen festen Personenkreis oder eine zahlenmäßige Beschränkung, stattdessen soll dort die Personenzahl insbesondere unter Berücksichtigung des Mindestabstands von 1,5 m begrenzt werden. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.
  • Veranstaltungen: Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (z.B. Hochzeiten, Trauerfeiern, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) sind mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder mit bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet. Für Kultur, Sport, Gottesdienste und öffentliche Versammlungen gelten spezielle Regelungen (s.u. in den entsprechenden FAQ).
  • Maske: Es besteht eine eingeschränkte Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung), insbesondere bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV), des öffentlichen Fernverkehrs und des Flugverkehrs sowie in Geschäften. Bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel ist jedenfalls ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen regelmäßige Maskenpflicht anzuordnen. Für  Schulen, Krankenhäuser und Gastronomie gelten spezielle Regelungen.

GELBE PHASE: 7-Tage-Inzident über 35, aber unter 50:

In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen haben die Gesundheitsämter spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz über 35 folgende Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anzuordnen:

  • Es wird eine Maskenpflicht dort eingeführt, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere auf bestimmten, stark frequentierten Plätzen (z.B. Fußgängerzonen, Marktplätze), in allen öffentlichen Gebäuden, auf Begegnungs- und Verkehrsflächen (z.B. Fahrstühle, Kantinen, Eingangsbereich von Hochhäusern), in den Schulen (außer Grundschulen) und Bildungsstätten auch im Unterricht, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten AUCH am Platz.
  • Es wird eine Sperrstunde um 23 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 23 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 23 Uhr ein Alkoholverbot.
  • Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 10 Personen begrenzt.

ROTE PHASE: 7-Tage-Inzidez über 50:

In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen haben die Gesundheitsämter spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz über 50 zusätzlich folgende Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anzuordnen:

  • Es wird eine Sperrstunde um 22 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 22 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 22 Uhr ein Alkoholverbot.
  • Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 5 Personen begrenzt.

Infos unter: www.corona-katastrophenschutz.bayern.de