Preisbremsen und neuer Strompreis: SWM werden Strompreise zum 1. April um 10 Cent pro Kilowattstunde senken

Preisbeispiel für den Verbrauch von 2.500 kWh/a. Quelle: SWM

Die SWM werden, wie bereits im Dezember angekündigt, ihre Strompreise für Privatkund*innen und Gewerbekund*innen zum 1. April um 10 Cent pro Kilowattstunde senken.

Unabhängig davon werden mit der staatlichen Strompreisbremse nahezu alle Privatkund*innen ab 1. März und zudem rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar entlastet: Beispielsweise bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden und einem vereinbarten Arbeitspreis von mehr als 40 Cent brutto pro Kilowattstunde ist die Höhe des Zuschusses aus der Preisbremse so bemessen, dass diese Kund*innen für 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs 40 Cent je Kilowattstunde bezahlen. Wer einen Arbeitspreis von weniger als 40 Cent brutto vereinbart hat, erhält keinen Zuschuss.

Allein durch die SWM Strompreissenkung würden die Preise ohne Berücksichtigung der Effekte aus der Preisbremse ab 1.4. gegenüber dem aktuellen Preis um rund 15 % sinken. Mit der Preissenkung und der Preis­bremse zusammen reduzieren sich die Stromkosten für den Münchner Durchschnittshaushalt um rund 30 % (Vergleich SWM Preis 1.4. mit Preisbremse zu SWM Preis 1.1. ohne Preis­bremse, bei 2.500 kWh/Jahr, Allgemeine Preise).

Grundsätzlich nivelliert die Preisbremse die Strompreise und schwächt die Wirkung von Preisbewegungen deutlich.

Die SWM haben in den vergangenen 15 Jahren im Rahmen ihrer Ausbauoffensive Erneuerbare Energien die regenerative Energieerzeugung massiv ausgebaut, vor allem Windparks. Diese wären derzeit wirtschaftlich sehr attraktiv, allerdings werden die Gewinne zur Finanzierung der Strompreisbremse abgeschöpft. Dadurch leisten die SWM einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung der Strompreisbremse. Die geplante Abschöpfung begann allerdings später als ursprünglich vorgesehen. Den dadurch geschaffenen finanziellen Spielraum nutzen die SWM zur Senkung der Preise für ihre Kund*innen zum 1. April.

Informationen und häufige Fragen zu den Preisbremsen
Die Preisbremsen werden ab 1. März bei allen Abschlägen und Rechnungen berücksichtigt. Im Januar und Februar war/ist der bisherige Abschlag zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Preisbremsen) zu bezahlen. Auch werden Jahresrechnungen in diesen beiden Monaten noch ohne die Auswirkung der Preisbremsen erstellt. Die Erstattung aus den Preisbremsen erfolgt im Nachgang rückwirkend zum 1. Januar.

Alle betroffenen Kund*innen werden im Laufe des Februars schriftlich informiert, wie sich die Preisbremsen für sie persönlich auswirken, wie sich ihr Abschlagsplan ändert und wie die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar verrechnet wird.

Für manche Kund*innen, die ihre Abschläge bisher nicht entsprechend erhöht haben, werden die Abschläge aufgrund der zurückliegenden Preisentwicklungen trotz Preisbremsen steigen, für andere werden sie sinken.

Die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Preise und Umsetzung der Preisbremsen haben die SWM auf ihrer Website zusammengestellt: ▶ SWM zu Preisbremsen.