Freisportanlagen öffnen teilweise unter strengen Auflagen

Symbolbild

Mit Inkrafttreten der 4. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist ab heute, Montag, 11. Mai, eine teilweise Öffnung von Freisportbereichen unter strengen Auflagen wieder möglich.

Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
– Unter Maßgabe des § 9 Abs. 1 der Verordnung, dass das Training für Individualsportarten (allein oder in Kleingruppen) wieder möglich ist, kön- nen die Münchner Sportvereine ihre Freisportbereiche wieder ab heute, 11. Mai, für ihre Mitglieder öffnen. Die Öffnung erfolgt unter bestimmten in der Verordnung beschriebenen Voraussetzungen. Geschlossen bleiben unter anderem Duschen, Umkleiden, Gemeinschaftsräume und vor allem auch Hallen. Auch die städtischen Bezirks- und Freizeitsportanlagen öffnen unter den benannten Vorgaben am 11. Mai.

– Zugelassen unter den Voraussetzungen der Verordnung ist die Öffnung zu Zwecken des Trainingsbetriebs für Individualsport im Breitensport und Freizeitbereich.

– Dies schließt nicht aus, dass auch Personen die Sportanlage nach Maßgabe der Voraussetzungen benutzen, deren Ziel es ist, sich für einen Mannschaftssport fit zu halten. Das Training ist bei Mannschaftssportarten (zum Beispiel Fußball, Hockey, Volleyball) im benannten Rahmen, zum Beispiel Taktik, Technik- oder Konditionstraining zugelassen.

– Dabei sind die Hygienevorgaben strikt zu beachten, unter anderem dass das Training im Freien und mit insgesamt höchstens fünf Personen stattfindet und der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Auch sind die Hygieneregeln zu den Sportgeräten, insbesondere beim Einsatz von Bällen zu beachten. Für die Einhaltung dieser Maßgaben ist der Verein verantwortlich.

– Alle Mitglieder sollen durch ihre Vereine deutlich und erkennbar auf die einzuhaltenden Regelungen (Verordnung, Hygienemaßnahmen, zum Beispiel auch Ausgestaltungen) durch Aushänge vor Ort und auf sonstige Weise hingewiesen werden. Soweit möglich sollten die Vereine bei Gruppennutzung zudem Verantwortliche (Trainer/Übungsleiter) benennen, die die Einhaltung der Vorgaben überwachen. Diesen kommt neben dem Verein als verantwortlichem Betreiber der Sportanlage eine besondere Aufsichts-/Kontrollfunktion dahingehend zu, dass Verstöße gegen die geltenden Nutzungsbestimmungen zu untersagen sind und
wo notwendig vom Hausrecht Gebrauch gemacht wird (gegebenenfalls unter Benachrichtigung der Polizei). Zudem stellen Verstöße gegen die Vorgaben der Verordnung Ordnungswidrigkeiten dar, die nach § 21 der 4. BayIfSMV geahndet werden können.

– Um einen geordneten Trainingsbetrieb sicherzustellen, bei dem die Anforderungen eingehalten werden können, wird den Vereinen empfohlen, jeweils einen Plan zu erstellen, welche Sportlerinnen und Sportler oder Sportgruppen in welcher Zeit kommen sollen, und diesen Plan vereinsintern abzustimmen.

– Für die Wiederaufnahme des eingeschränkten Betriebs werden zudem alle Vereine gebeten, die betrieblich notwendigen Vorkehrungen zu treffen (unter anderem Schließung der Nassbereiche bis auf WCs, Beschil- derungen und Abstandsmarkierungen im Eingangsbereich, Bereitstellung von Hygienebedarfen etc.).

Weitergehende Informationen finden sich auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration unter dem Link https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php.