Airbnb: Verwaltungsgerichtshof lehnt Auskunftsersuchen ab

Airbnb: Verwaltungsgerichtshof lehnt Auskunftsersuchen ab
Symbolbild

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Bay-VGH) hat mit Beschluss vom 20. Mai 2020 das Auskunftsersuchen der Landeshauptstadt München gegenüber Airbnb abgelehnt.
Das Sozialreferat der Landeshauptstadt München hatte mit Bescheid vom 1. August 2018 Airbnb aufgefordert, für alle Wohnungen, die jeweils über acht Wochen im Kalenderjahr gebucht worden sind, die dazu gehörenden Vermieter- und Buchungsdaten mitzuteilen.
Dagegen erhob Airbnb Klage. Die damalige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2018 hat den Bescheid der Landeshauptstadt München als rechtmäßig anerkannt. Es folgte dann der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur Zulassung der Berufung (20. August 2019).

In der 2. Instanz hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil vom 12. Dezember 2018 des Verwaltungsgerichts München sowie den Bescheid der Landeshauptstadt München aufgehoben.

Sozialreferentin Dorothee Schiwy: „Das Sozialreferat ist über die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes enttäuscht. Wir werden uns jetzt die Gründe detailliert anschauen und dann prüfen, ob wir dagegen Rechtsmittel einlegen. Eines ist mit dieser Entscheidung jedoch jetzt schon klar: Die landesrechtlichen Regelungen zur Zweckentfremdung reichen in ihrer heutigen Form nicht aus, um die Gemeinden und Städte bei ihrem Kampf gegen illegale Ferienwohnungsnutzung ausreichend zu unterstützen. Hier brauchen wir dringend vom Freistaat einen klar formulierten generellen Auskunftsanspruch.“
Daneben müsste auch der Bund die Anpassung des Telemediengesetzes auf die Agenda setzen, um die Auskunftsansprüche aus den Landesgesetzen nicht zu konterkarieren. Im Hinblick auf die aktuell vierstellige Zahl von Inseraten allein im Bereich der Stadt München ist eine solche klarstellende Regelung dringend geboten.

Das Sozialreferat fordert daneben nach wie vor eine Registrierungspflicht sämtlicher Wohnungen, die (auch teilweise) für Zwecke der Fremdenbeherbergung angeboten werden sowie eine Genehmigungspflicht der Nutzung sämtlicher Wohnungen, die für Zwecke der Fremdenbeherbergung angeboten werden. Mit diesen Pflichten wäre die strittige Auskunftserteilung durch die Plattformbetreiber gar nicht nötig. Hilfreich wäre auch eine Verpflichtung, dass derartige sogenannte Ferienwohnungen nur unter dem richtigen und vollständigen Namen der Anbieterin beziehungsweise des Anbieters inseriert werden dürfen, sowie eine Räumungsbefugnis der Kommune als allerletztes Mittel bei Zweckentfremdung.
Für die Gesetzgebung hierzu ist der Freistaat Bayern gefordert.